Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 31.05.2006) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 13.6.2006 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31.5.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.305 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen in Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des LG vom 31.5.2006 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 3.6.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.6.2006, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde erhoben mit der sie beantragt, den Beschluss des LG vom 31.5.2006 aufzuheben und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.3.2004 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen.
Zur Begründung führt sie aus, das LG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem es über die Frage der lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung ihres Ehemannes mit der Feststellung hinweggegangen sei, diese Frage könne dahinstehen; dieses widerspreche einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Nr. 3 WEG und den §§ 21 Abs. 3 und 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 2 und 14 Nr. 1 WEG.
Das LG habe übersehen, dass die Gesundheitsgefährdung ihres Ehemannes bei der Abwägung, ob das Ermessen, das die Eigentümerversammlung bei der Beschlussfassung über eine Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum habe, auf Null reduziert sei, im Gegensatz zu den anderen zwischen den Beteiligten streitigen Nachteilen (optische Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, technische Untauglichkeit der Hydrophobierung) einen besonderen, nämlich grundrechtlich geschützten Stellenwert besitze. Der Sachverständige habe die ihm gestellte Frage, ob bei der Verwendung von Hydrophobierungspasten oder -cremes, die weniger flüssige Lösungsmittel enthalten als die herkömmlichen Mittel, die von ihm bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geschilderten Gesundheitsrisiken durch das Eindringen von Lösungsmitteln durch schadhafte Stellen im Verblendmauerwerk in die Innenräume ausgeschlossen werden können, nicht beantwortet. Es hätte daher einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurft. Denn unstreitig und unzweifelhaft enthielten auch Pasten und Cremes Lösungsmittel. Wenn das LG ausführe, es gehe davon aus, dass das Gesundheitsrisiko bei Hydrophobierungsmitteln ohne flüssige Lösungsmittel geringer sei, sei dieses auf einer nicht hinreichend aufgeklärten Tatsachengrundlage geschehen.
Angesichts der von ihr unter Vorlage ärztlicher Gutachten und unter Befreiung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht spezifiziert dargelegten lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ihres Ehemannes bei Kontakt mit lösungsmittelhaltigen Chemikalien schon in geringsten Mengen sei es ferner rechtlich zu beanstanden, wenn die angefochtene Entscheidung auf das vorrangige Gemeinschaftsinteresse an einer ordnungsgemäßen Instandsetzung verweise. Bei dem der Eigentümerversammlung zustehenden Ermessensspielraum seien ihre schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, zumal wenn es um grundrechtliche geschützte Interessen gehe. Dort, wo aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls grundrechtlich geschützte Interessen des Einzelnen Vorrang hätten, reduziere sich der Ermessenspielraum auf Null. Im vorliegenden Fall erfordere die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Nr. 3 WEG im Lichte des Art, 2 Abs. 2 GG, die lebensbedrohlichen Gesundheitsrisiken ihres Ehemannes zu berücksichtigen.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen, mit dem seinerseits ihr Antrag zurückgewiesen worden ist, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.3.2004 hinsichtlich der Hydrophobierung der Hausfassade für ungültig zu erklären.
Das LG hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die geplante Hydrophobierung im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Sanierung des Fugennetzes und der Auswechselung defekter Steine ein geeignetes Mittel zur langfristigen Erhaltung der Fassade ist. Es handle sich dabei um eine Verblendmauerwerkinstandsetzung, die seit über 30 Jahren allgemein anerkannten Regeln entspreche. Beließe man es bei der Sanierung des Fugennetzes...