Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 26.04.1999; Aktenzeichen 269 F 126/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg – Familiengericht – vom 26.4.99 (Aktz. 269 F 126/99) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage gegen den Vater der Klägerin versagt.
Die 18-jährige Klägerin, die bei einer Freundin in … Tangstedt wohnt und dort die Schule besucht, nimmt ihren Vater auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch und trägt vor, der Vater wolle stattdessen den Unterhalt in Natur leisten, er habe ihr ein eigenes Zimmer in seinem Hause angeboten, sie solle dort mitverpflegt werden, alle notwendigen Sachleistungen und auch ein Taschengeld erhalten. Damit hat der Vater nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine wirksame Unterhaltsbestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen, die die Verpflichtung zum Barunterhalt entfallen läßt. Dies hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt und die Klägerin zugleich auf die Möglichkeit verwiesen, die Unterhaltsbestimmung des Vaters nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB durch das Familiengericht ändern zu lassen (mit der Folge, daß dann allerdings erst ab Wirksamkeit der Änderung Barunterhalt verlangt werden kann).
Soweit die Klägerin nun unter Berufung auf die Kommentierung von P.-D. (BGB, 58. Aufl., § 1612 Rn. 3 + 13) die Beschwerde darauf stützt, es könne direkt auf Barunterhalt geklagt werden, da nach der Rechtsänderung zum 1.7.98 das Familiengericht sowohl für die Änderung der Unterhaltsbestimmung als auch für die Entscheidung über einen eventuellen Barunterhaltsanspruch zuständig sei und somit im Falle einer Klage auf Barunterhalt inzident über die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung mit entscheiden könne, ist dies zumindest in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Auch nachdem das Famliengericht für die Abänderung der Unterhaltsbestimmung zuständig geworden ist, ist dieses Verfahren weiterhin ein Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geblieben, für das der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 a RechtspflG funktionell zuständig ist (Palandt-Diederichsen a.a.O. Rn. 20; Schwab-Büttner, Das neue Familienrecht, S. 475). Im Katalog der dem Richter vorbehaltenen Geschäfte nach § 14 RechtspflG ist die Entscheidung über eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung bei volljährigen Kindern nicht enthalten (nur bei minderjährigen Kindern, wenn die sorgeberechtigten Eltern unterschiedlicher Auffassung sind, § 14 Nr. 5 RechtspflG).
Zwar soll der Familienrichter das Geschäft des Rechtspflegers an sich ziehen, wenn es mit einem vom ihm zu bearbeitenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang steht, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre (§ 6 RechtspflG). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor, wenn es ausschließlich um die Verbindlichkeit der elterlichen Unterhaltsbestimmung geht, die Höhe des bei Unwirksamkeit derselben zu zahlenden Unterhalts aber unstreitig ist; dann liegt der gesamte Streit der Parteien im Bereich des dem Rechtspfleger zugewiesenem FGG – Verfahrens (Palandt-Diederichsen a.a.O. Rn. 20). Die Klägerin trägt selbst vor, daß die Parteien nicht über die Unterhaltshöhe, sondern nur über die Erbringung in Natur stritten.
Eine direkte Klage auf Barunterhalt kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil das Familiengericht Hamburg für eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung örtlich unzuständig ist. Zuständig ist nach den §§ 43, 36 FGG das Amtsgericht für den Wohnsitz der Klägerin. Dies ist das Amtsgericht Norderstedt. Auch aus diesem Grunde kann Prozeßkostenhilfe für die Klage auf Barunterhalt vor dem Familiengericht Hamburg nicht bewilligt werden.
Unterschriften
Schultz, Huusmann, Koch
Fundstellen
Haufe-Index 1508677 |
FamRZ 2000, 246 |
NJW-RR 2000, 599 |
Kind-Prax 1999, 204 |
OLGR-BHS 1999, 294 |