Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2014; Aktenzeichen 317 O 316/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 17, vom 20.11.2014 geändert.
Die Vergütung des Sachverständigen wird festgesetzt auf EUR 3.817,76.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige hat für sein Gutachten vom 20.10.2014 über behauptete Baumängel 205 digital hergestellte Farbfotos angefertigt, die Gegenstand seines schriftlichen Gutachtens sind. Das Gutachten hat der Sachverständige in dreifacher Ausfertigung übersandt, nämlich für das Gericht und für die beiden Parteien. Mit seiner Rechnung vom 20.10.2014 über insgesamt EUR 3.991,62 macht der Sachverständige u.a. eine Vergütung nach § 12 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 JVEG für 205 Fotos i.H.v. jeweils EUR 2 und für 410 Fotos i.H.v. jeweils EUR 0,50 geltend. Die Kostenbeamtin hat die Anfertigung von 205 Fotos für das Originalgutachten mit jeweils EUR 2 für gesondert ersatzfähig gehalten. Sie hat aber Absetzungen i.H.v. insgesamt EUR 173,86 mit der Begründung vorgenommen, die Aufwendungen für die beiden Ausdrucke des Originalgutachtens würden sich hinsichtlich der darin enthaltenen 410 Fotos nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG richten. Daraufhin hat der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Das LG hat mit Beschluss vom 20.11.2014 die Vergütung des Sachverständigen antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, für die Vergütung der in den beiden Ausdrucken des Originalgutachtens enthaltenen Fotos sei die Bestimmung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG als Spezialregelung des § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG maßgebend. Die Aufwendungen für den Ausdruck von 410 Fotos für die beiden weiteren Exemplare des Originalgutachtens seien mit jeweils EUR 0,50 zu ersetzen.
Das LG hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Der Bezirksrevisor hat als Vertreter der Staatskasse Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG eingelegt.
II. Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Aufwendungen des Sachverständigen für die in den beiden Ausdrucken des Originalgutachtens enthaltenen Fotos sind nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG gesondert zu ersetzen.
Anwendbar ist hier gem. § 24 JVEG die am 1.8.2013 in Kraft getretene neue Fassung des JVEG, da dem Sachverständigen der Gutachtenauftrag am 21.6.2014 erteilt worden ist. Nach der früheren Fassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG waren die "für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke" gesondert zu ersetzen mit EUR 2 für den ersten Abzug oder Ausdruck und EUR 0,50 für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck. Diese Bestimmung wurde nach h.M. als Spezialregelung zu § 7 JVEG angesehen mit der Folge, dass die Ausdrucke bzw. Kopien von in einem schriftlichen Sachverständigengutachten enthaltenen Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG mit EUR 0,50 für jedes Foto zu vergüten waren (Hanseatisches OLG, 8. Zivilsenat MDR 2007, 867; KG JurBüro 2008, 262; FG Sachsen-Anhalt, BeckRS 2010, 26029542; LG Konstanz BauR 2011, 730). Nach der Neufassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.7.2013 (BGBl. I, 2586) hat sich die Rechtslage geändert. Nunmehr sind die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Fotos mit EUR 0,50 für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu ersetzen, "wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2)". Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass zur Vereinfachung der Abrechnung eine besondere Vergütung für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos nur noch dann zuzubilligen sei, wenn keine Aufwendungen nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden. "Sind Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens geworden, sollen für einen zusätzlichen Ausdruck des Gutachtens die Fotos nicht gesondert abgerechnet werden" (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 261). Mithin kommt eine gesonderte Vergütung für die in Mehrfachausfertigungen des schriftlichen Gutachtens enthaltenen Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG nicht in Betracht (so auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. (2014), § 12 Rz. 25; Nomos Kommentar-Kessel, Gesamtes Kostenrecht, (2014), § 12 JVEG, Rz. 29; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. (2014), § 12 JVEG, Rz. 11; a.A.: Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. (2014), § 12 JVEG, Rz. 9; offenbar auch Schneider, JVEG, 2. Aufl. (2014), § 12 Rz. 45). Zu ersetzen sind vielmehr neben den im Originalgutachten enthaltenen 205 Fotos nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG i.H.v. jeweils EUR 2 (nur) die Kopien bzw. Ausdrucke der Seiten des Gutachtens, auf denen sich die Digitalfotos (hier jeweils drei Fotos auf einer Seite) befinden nach Maßgabe der Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG.
Die Berechnung der Vergütung hat die ...