Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständige: Kosten für Farbkopien
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen des Sachverständigen für die Herstellung von Farbkopien zur Vervielfältigung seines Gutachtens, welches Farbfotos enthält, sind auch dann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 JVEG zu vergüten, wenn die weiteren Ausfertigungen des Gutachtens erst einige Zeit nach dessen Fertigstellung von dem Gericht angefordert worden sind.
Normenkette
JVEG § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 5 OH 14407/02) |
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschlusses des LG München I vom 9 2.2006 wird die Vergütung des Sachverständigen ... für die nachträgliche Anfertigung von 11 Gutachtensexemplaren auf 178.35 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Sachverständige ... hat für sein im Auftrag des LG erstelltes Gutachten vom 15.10.2004 im November 2004 aus der Staatskasse eine Vergütung von 2.981,61 EUR (gem. Rechnung vom 15.10.2004) erhalten. Das Gutachten umfasst 35 Seiten, davon 7 Seiten mit insgesamt 13 farbigen Lichtbildern, deren Gegenstand jeweils schriftlich erläutert ist.
Auf nachträgliche Anforderung des LG hat der Sachverständige im November 2005 elf weitere Ausfertigungen (Ablichtungen) seines Gutachtens erstellt, wobei er die 7 Seiten des Gutachtens, welche die Lichtbildabzüge enthalten, mittels Farbkopierer vervielfältigt hat.
Das LG hat die für die Herstellung dieser weiteren Ausfertigungen des Gutachtens an den Sachverständigen (gem. dessen Rechnung vom 12.12.2005) zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 9.2.2006 auf 260,65 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Vertreter der Staatskasse - die vom LG zugelassene - Beschwerde eingelegt und die Herabsetzung der Vergütung auf 164,95 EUR beantragt. Er wendet sich dagegen, dass das LG für die Vervielfältigung der Lichtbildseiten mittels Farbkopierer (11 × 7 Seiten) entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Vergütung von jeweils 2 EUR festgesetzt hat.
Die vom LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassene Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG) und überwiegend auch begründet.
Für Ablichtungen oder zusätzliche Ausdrucke des Gutachtens, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle - hier des LG - von dem Sachverständigen angefertigt worden sind, erhält dieser Aufwendungsersatz nach § 7 Abs. 2 JVEG (vgl. Meyer-Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 7 Rz. 7.18), also i.H.v. je 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite.
Soweit § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG bestimmt, dass für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 EUR je Seite ersetzt werden, ist diese Vorschrift im Fall der Herstellung weiterer Ausfertigungen eines Gutachtens, das Lichtbilder enthält, allerdings nicht anzuwenden. Denn insoweit enthält § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG bezüglich des Aufwendungsersatzes für die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder eine spezielle und abschließende Regelung. Danach erhält der Sachverständige je 2 EUR nur für den ersten - im Originalgutachten verwendeten - Abzug oder Ausdruck und 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck, der regelmäßig für die weiteren Ausfertigungen des Gutachtens benötigt wird. Da der Aufwendungsersatz für die im Gutachten und dessen weiteren Ausfertigungen verwendeten Lichtbilder in § 12 Abs 1 Nr 2 JVEG geregelt ist, kann insoweit auf die - nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG subsidiäre - Vorschrift des § 7 Abs. 2 ZSEG nicht zurückgegriffen werden (vgl. OLG Bamberg OLGR 2006, 460).
Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das LG die weiteren elf Ausfertigungen des Gutachtens vom 15.10.2004 erst ca. ein Jahr später angefordert hat und der Sachverständige ... in diesen nachträglich hergestellten Ausfertigungen - anders als im Originalgutachten - nicht Abzüge der von ihm gefertigten Lichtbilder verwendet hat, sondern die entsprechenden Seiten (28-34) des Gutachtens mittels Farbkopierer vervielfältigt hat. Dadurch hat der Sachverständige zwar sich oder seiner Hilfskraft den Zeitaufwand erspart, der für das Herstellen weiterer Abzüge der Lichtbilder und deren Einkleben in die angeforderten Ausfertigungen erforderlich gewesen wäre und nicht gesondert vergütet wird (vgl OLG Celle JurBüro 2005, 374). Gleichwohl kann dem Sachverständigen nur die in § 12 Abs. 1 Nr 2 JVEG bestimmte Pauschale für die Herstellung von Abzügen der im Originalgutachten verwendeten Lichtbilder zugebilligt werden (vgl OLG Saarbrücken MDR 1996, 1077) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei Verwendung einer Digitalkamera, wie sie schon im Jahre 2004 weithin üblich war, die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder mittels Computerausdruck hätte vervielfältigen können und auch dafür (nur) den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG bestimmten Aufwendungsersatz erhalten hätte. Dass der Sachverständige ... die Lichtbilder mit einer herkömmlichen Filmkamera hergestellt hat, ist ihm zwar unbenommen, rechtfertigt aber keinen höheren als den nach § 12 Abs 1...