Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzfähigkeit von Kopien in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten nach § 7 Abs. 2 JVEG
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten für SW-Kopien in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JVEG zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob auch Farbkopien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG zu erstatten sind. Eine "Anrechnung" der SW-Kopien auf die Farbkopien ist nicht zulässig, vielmehr finden beide Erstattungstatbestände unabhängig voneinander Anwendung.
Normenkette
JVEG § 7 Abs. 2 Nrn. 1-3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 11.03.2015; Aktenzeichen 327 O 208/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen W. wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 27, AZ: 327 O 208/14 abgeändert.
Die Vergütung des Sachverständigen wird festgesetzt auf EUR 3.130,41.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige W. (im Folgenden Sachverständige) hat am 25.08.2014 ein in dreifacher Ausfertigung eingereichtes Gutachten erstattet, das 52 digitale Farbbilder enthielt. Hierfür hat er zunächst mit Kostenrechnung vom 25.08.2014 die Festsetzung seiner Vergütung auf EUR 3.158,50 beantragt (Bl. 121). Darin enthalten waren 52 Farbfotoabzüge (Original) á EUR 2,-, 104 weitere Fotoabzüge für die weiteren Ausfertigungen á EUR 0,50, 24 Farbkopien á EUR 1,-, 50 schwarz-weiß Kopien (im Folgenden SW-Kopien) á EUR 0,50 und weitere 10 SW-Kopien á EUR 0,15.
Das LG Hamburg hat insgesamt EUR 3.109,59 angewiesen. Es hat die Berechnung von 50 SW-Kopien nach dem Faktor EUR 0,50 verwehrt und neben den Originalfotos nur 50 Farbseiten á EUR 1,-, 8 weitere Farbseiten á EUR 0,30 sowie 60 weitere SW-Seiten á EUR 0,15 in Ansatz gebracht (Bl. 184, Tabelle Bl. 186). Bei der Berechnung der SW-Seiten könnten nicht erneut 50 Seiten á EUR 0,50 angesetzt werden, wenn bereits die 50 Farbkopien verbraucht worden seien. Priorität bei der Berechnung habe die Farbseite, wenn bereits 50 Farbseiten verbraucht seien, könnten die folgenden SW-Seiten nur mit EUR 0,15 angesetzt werden.
Der Sachverständige W. hat daraufhin gem. § 4 JVEG die (gerichtliche) Festsetzung der Kosten gem. der Rechnung vom 25.08.2014 auf EUR 3.158,50 beantragt (Bl. 203f).
Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen - wie vom LG angewiesen - auf EUR 3.109,59 festzusetzen (Bl. 246). Die Abrechnung der Farb- und SW-Kopien nacheinander (mit Vorrang der Farbkopien) sei richtig und nicht durch das JVEG widerlegt. Es sei kein Grund erkennbar, warum eine getrennte Anrechnung der jeweils ersten 50 Kopien gewollt sein solle.
Im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.12.2014, AZ 4 W 133/14 (Bl. 250 ff) hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.01.2015 beantragt, die Vergütung auf EUR 3.130,41 festzusetzen (Bl. 260f). Die 60 SW-Kopien seien mit 50 Stück á EUR 0,50 und 10 Stück á EUR 0,15, insgesamt mit netto EUR 26,50, festzusetzen.
Das LG Hamburg, Zivilkammer 27, hat durch Beschluss vom 11.03.2015, AZ 327 O 208/14, die Vergütung des Sachverständigen auf EUR 3.109,59 festgesetzt und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen (Bl. 277f). Im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471, Bl. 262), auf den sich der Sachverständige beziehe, sei ausgeführt, dass die Kosten für Farbausdrucke mittlerweile sich von denjenigen von schwarz-weiß-Ausdrucken kaum noch unterschieden. Zwar könne der Kostentabelle der Notare möglicherweise entnommen werden, dass Farb- und sonstige Kopien nacheinander abgerechnet werden könnten, zwingend erscheine dies jedoch nicht zu sein. In dem JVEG fehle jedenfalls eine solche vergleichbare Kostentabelle. Vielmehr erscheine der Gesetzgeber Kopien im Wesentlichen gleich behandeln zu wollen, so dass der erhöhte Wert nur einmal gefordert werden könne und das je nachdem, ob diese farbig waren oder schwarz weiß; die darüber hinausgehenden Kopien seien nach dem jeweiligen für sie geltenden ermäßigten Satz zu vergüten.
Der Sachverständige hat gegen diesen Beschluss unter dem 13.04.2015 Beschwerde eingelegt (Bl. 315). Die Kosten für Farbausdrucke seien höher als die für SW-Kopien. Auch Wartungsfirmen für Kopierer stellten bei Überschreitung des vereinbarten Kontingents für Farbausdrucke Kosten von über 50 % mehr als für SW-Ausdrucke in Rechnung. Die "Nebeneinanderregelung" von SW- und Farb-Kopien habe auch der bisherigen Regelung des JVEG a.F. zugrunde gelegen.
II. Die nach § 4 Abs., 3 zulässige Beschwerde ist begründet.
Für die 60 SW-Kopien sind nicht nur EUR 9,-, sondern EUR 26,50 anzusetzen, so dass der Sachverständige W. unter Berücksichtigung der MWSt. insgesamt EUR 3.130,41 ersetzt verlangen kann.
§ 7 Abs. 2 JVEG unterscheidet zwischen SW-Kopien und -ausdrucken (Nr. 1 und Nr. 2) und Farbkopien und -ausdrucken (Nr. 3) und dem Format der Kopien.
Für SW-Kopien werden nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis zu einer Größe von DIN A3 EUR 0,50 für die ersten 50 Seiten und EUR 0,15 für jede weitere Seite sowie...