Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 09.11.2006; Aktenzeichen 325 O 292/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des LG Hamburg - Geschäfts-Nr.: 325 O 292/04 - dahingehend abgeändert, dass auf die Rechnung des Sachverständigen P. vom 9.11.2006 lediglich 6.686,88 EUR festzusetzen sind, im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der gerichtlich bestellte Sachverständige legte in dem o.g. Rechtsstreit ein Gutachten in dreifacher Ausfertigung vor. Für dieses Gutachten hatte er 102 Farbfotos angefertigt, wovon 88 Farbfotos dem Gutachtenexemplar für das Gericht beigefügt waren. Die Fotos waren dabei größtenteils paarweise auf insgesamt 45 DIN A 4 Seiten aufgeklebt. In den beiden weiteren Exemplaren des Gutachtens waren jeweils 45 Seiten mit Farbkopien der Fotos enthalten.

In seiner Rechnung vom 9.11.2006 ist u.a. folgende Position enthalten, die allein Gegenstand der Beschwerde ist:

"Kosten der Fotokopien:

Farbkopien, Fotos (LG Oldenburg vom 9.3.2006 - Az: 5 OH 13/04) 90 Stück à 2 EUR 180 EUR".

Die Rechtspflegerin des LG teilte dem Sachverständigen mit, dass sie für die 90 Farbkopien statt der beantragten 2 EUR (netto) lediglich 0,50 EUR (netto) in Ansatz bringe und daher nur 6.636,99 EUR (brutto) anweise und nicht wie beantragt 6.793,60 EUR (brutto).

Daraufhin beantragte der Sachverständige mit Schreiben vom 4.12.2006 die gerichtliche Festsetzung seiner Kosten.

Durch Beschluss vom 10.1.2007 (Bl. 331 d.A.) hat das LG die zu erstattenden Kosten vollen Umfangs auf 6.793,60 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich der zu erstattende Betrag aus § 7 Abs. 2 JVEG ergebe, der für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 EUR pro Kopie gestatte. § 7 Abs. 2 JVEG sei durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 JVEG nicht ausgeschlossen, wonach für Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke 2 EUR für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug oder Auszug vorgesehen seien. Wegen der weiteren Begründung des Beschlusses wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor Beschwerde (Bl. 343 d.A.) eingelegt, der das LG durch Beschluss vom 24.1.2007 (Bl. 351) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die Beschwerde ist wegen ihrer Zulassung durch die Zivilkammer des LG zulässig (§ 4 Abs. 3 Abs. 4 S. 4 JVEG), in der Sache indes nur zum Teil begründet.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Erstattung von Kopiekosten für Lichtbilder nach dem in § 7 Abs. 2 ZVEG vorgesehen Erstattungsbetrag von 2 EUR je Kopie, anstelle der Abrechnung nach dem in § 12 Abs. 1 Ziff. 2 ZVEG vorgesehen Betrag von 2 EUR für das erste und 0,50 EUR für jedes weitere Lichtbild, Abzug oder Ausdruck.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abrechnung der Fotokopiekosten nach § 7 Abs. 2 JVEG wendet, ist sie begründet (1.), soweit der Bezirksrevisor jedoch beantragt, dem Sachverständigen nicht mehr als 6.639,99 EUR festzusetzen, ist die Beschwerde - aus dem im Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang - nicht erfolgreich (2.).

1. Das Beschwerdegericht schließt sich der zutreffenden Auffassung des Bezirksrevisors beim LG an, wonach die Abrechnung für Farbkopien, sofern hierauf Lichtbilder vervielfältigt wurden, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 JVEG geregelt ist und eine Erstattung insoweit nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist.

Den vom LG im Beschluss vom 10.1.2007 und vom LG Oldenburg in seiner Entscheidung (B.v. 9.3.2006 - 5 OH 13/04) vertretenen übereinstimmenden Auffassungen ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Erstattung von Farbkopien (oder Farbausdrucken) ausdrücklich nur in § 7 JVEG und nicht in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 JVEG geregelt ist.

Andererseits sind bei der Auslegung von Gesetzen neben dem Wortlaut auch der Bedeutungszusammenhang sowie der Gesetzeszweck zu beachten. § 12 JVEG regelt als Spezialvorschrift die besonderen Aufwendungen eines Sachverständigen, die nicht bereits mit dem Stundensatz nach § 11 JVEG abgegolten sein sollen. § 7 JVEG ist dagegen nur eine Auffangklausel, die für die Vergütung von "sonstigen Aufwendungen" anwendbar ist, deren Vergütung nicht bereits an anderer Stelle im Gesetz geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 7 Rz. 1).

Aus dem Bedeutungszusammenhang ergibt sich, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 JVEG die Vergütung der Anfertigung von Lichtbildern oder entsprechend an deren Stelle tretende bildliche Darstellungen zum Inhalt hat und eine Staffelung der Vergütung von 2 EUR für das erste Exemplar eines Lichtbildes und 0,50 EUR für die weiteren Exemplare vorsieht, unabhängig von der technischen Art der Erstellung. Dem steht nicht entgegen, dass in der Vorschrift die Begriffe "Ausdruck" (früher "Farbausdruck, geändert durch das zum 1.4.2005 in Kraft getretene Justizkommunikationsgesetz v. 22.3.2005) oder "Abzug" verwendet werden, insoweit handelt es sich um eine ni...

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