Normenkette
BGB § 1684 Abs. 2, § 1684 3; FGG §§ 50b, 50c
Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 06.11.2007; Aktenzeichen 734 F 247/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6. wird der Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek, Familiengericht vom 6.11.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens unter den Beteiligten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zuvor allein sorgeberechtigten Mutter wurde mit Beschlüssen des AG Lüneburg, Familiengericht vom 7.2 und 23.4.2007 die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder entzogen und der Beteiligten zu 5. als Vormund übertragen.
Beide Kinder leben seit Mitte Januar 2007 bei den Beteiligten zu 6., ihren Pflegeeltern.
Mit Schreiben vom 25.9.2007 regte der Vormund ggü. dem AG Lüneburg, Familiengericht an, das Umgangsrecht der Mutter mit den beiden Kindern gerichtlich zu regeln, vorab im Wege einer einstweiligen Anordnung. Die Pflegeeltern würden gegen den Willen des Vormundes diese Besuchskontakte unterbinden.
Nachdem das AG Lüneburg mit Beschluss vom 17.10.2007 das Verfahren an das AG Hamburg-Wandsbek abgegeben hatte, übersandte das Familiengericht den Beteiligten zu 6. das Schreiben des Vormunds vom 25.9.2007 zur Stellungnahme binnen 3 Tagen.
Mit Schriftsatz ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2007, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag nahmen die Beteiligten zu 6. Stellung und regten die Anhörung der Verfahrensbeteiligten an.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.11.2007 verpflichtete das Familiengericht die Pflegeeltern, den Weisungen des Vormundes bezüglich des Umgangs der beiden Kinder mit der Mutter zu befolgen und drohte für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR an.
Gegen diesen ihnen am 12.11.2007 zugestellten Beschluss wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer am 22.11.2007 beim AG eingegangenen begründeten Beschwerde, die am 29.11.2007 beim OLG eingegangen ist.
II. Die Beschwerde der Pflegeeltern ist gemäß den §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig.
Das Beschwerderecht der Pflegeeltern gegen den angefochtenen Umgangsrechtsbeschluss folgt aus den §§ 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 Abs. 1 FGG. Durch den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts ist den Pflegeeltern unmittelbar eine eigene Verpflichtung auferlegt worden, zudem ist ihnen gem. § 33 FGG bei jeder Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR angedroht worden. Der Beschluss greift somit unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern ein und verleiht ihnen daher ein Recht zur Anfechtung (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 ff., 977).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts ist bereits deswegen aufzuheben, weil er entgegen der Vorschrift des § 1684 Abs. 3 BGB den Inhalt und die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Mutter mit ihren beiden Kindern nicht selber regelt, sondern dieses dem Jugendamt als Vormund überlässt. Hieraus folgt des Weiteren, dass der angefochtene Beschluss auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, somit ohnehin ins Leere geht.
Gemäß § 1684 Abs. 3 BGB hat das Familiengericht bei Bedarf den Umfang des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind sowie dessen Ausübung auch gegenüber Dritten - wie vorliegend ggü. den Pflegeeltern - näher zu regeln. Das heißt, es hat zumindest über die Häufigkeit des Umgangskontaktes, den jeweiligen genauen Zeitpunkt, die jeweilige Dauer und die Modalitäten wie z.B. das Bringen und Holen des Kindes sowie gegebenenfalls die Anwesenheit dritter Personen selber festzulegen. Bereits daran fehlt es vorliegend.
Darüber hinaus hat das Familiengericht wesentliche Verfahrenvorschriften verletzt.
Gemäß § 50b Abs. 1 FGG hat das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das betroffene Kind persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Diese Anhörungspflicht besteht auch in Umgangsrechtsverfahren nach § 1684 BGB (vgl. Keidel/Engelhardt 15. Aufl. Rz. 5 zu § 50b FGG). Von dieser Pflicht zur Anhörung darf das Gericht gem. § 50b Abs. 3 FGG nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Derartige schwerwiegende Gründe hat das Familiengericht nicht angegeben, sie sind auch nicht ersichtlich. Dennoch wurden die Kinder nicht angehört.
Des Weiteren hat das Gericht gem. § 50c FGG dann, wenn ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, in allen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson anzuhören. Dieser Verpflichtung ist das Familiengericht im Rahmen des entschiedenen Hauptsacheverfahrens zur Regelung des Umgangsrechts beider Kinder mit ihrer Mutter nicht hinreichend nachgekommen, inde...