Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 01.11.2004; Aktenzeichen 318 T 5/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1. November 2004 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsgegner wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 9. Oktober 2002 verpflichtet, seine Darstellung der „Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen nach Erfüllungstatbeständen, chronologisch” des für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Bankkontos für das Kalenderjahr 2000 in den in Ziffern 1 a–e näher bezeichneten Punkten zu ergänzen und die zugrundeliegenden Vorgänge aufzuschlüsseln bzw. zu erläutern und zu belegen sowie zu Ziffer 2 betreffend die Überweisung in Höhe von DM 2.290,00 an Walter Muths & Co. die zugrundeliegenden Vorgänge aufzuschlüsseln und zu belegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 auf Antrag der Antragsteller gemäß § 888 ZPO angeordnet, dass gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 9. Oktober 2002 zu Ziffern 1 a, b, c und e sowie Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 300,– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von 3 Tagen festgesetzt wird. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 1. November 2004 zurückgewiesen. Gegen diese, ihm am 6. Dezember 2004 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Dezember 2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig; eine sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 45 Abs. 3 FGG findet die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen direkt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Hat das Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht eine Entscheidung nach den §§ 887 ff ZPO getroffen, sind ausschliesslich die Rechtsmittel der ZPO gegeben; eine sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG ist – unabhängig von dem Erreichen des Beschwerdewerts – nicht statthaft (vgl. Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 17; OLG Köln NJW-RR 2002, 1384; OLG Köln, Beschluss vom 28.1.04, Az: 16 Wx 248/03, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.4.02, 20 W 147/02, zitiert nach Juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.2.04, 2 ZBR 25/04, zitiert nach Juris). Nach den Vorschriften der ZPO findet gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde ausschliesslich nach Maßgabe des § 574 ZPO statt. Da im Gesetz in § 793 ZPO, der die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 888 ZPO regelt, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich bestimmt ist, setzt die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier aber nicht erfolgt. Das Schweigen der Beschwerdeentscheidung zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.). Auch der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassungsentscheidung nicht entnommen werden. Die Rechtsmittelbelehrung stellt als solche keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O. m.w.N.). Im übrigen wird in der hier beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die verschiedene mögliche Beschlussinhalte und die dafür jeweils in Frage kommenden Rechtsmittel behandelt, der hier vorliegende Fall eines Beschlusses nach § 888 ZPO ersichtlich nicht erfasst.
Dem mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 gestellten Antrag, die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Das Gesetz gibt dem Senat hierfür keine Grundlage. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar. Der Senat hat davon abgesehen, wegen dieses Antrags die Sache an das Landgericht zurückzureichen, da auch das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht nachträglich zulassen kann (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O. m.w.N.), falls nicht ein Fall der Berichtigung wegen aus der Entscheidung selbst ersichtlicher offenbarer Unrichtigkeit vorliegt. Letzteres ist, da es sich ausweislich der Begründung der Beschwerdeentscheidung, in der die Kammer sich ausführlich mit den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auseinandersetzt, offenkundig um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, eindeutig nicht der Fall. Bereits aus diesem Grunde kann entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners jedenfalls auch nicht aus Verfassungsgründen es geboten sein, die Entscheidung des Landgerichts zur Überprüf...