Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gebührenermäßigung bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast

 

Normenkette

GKG KV Nrn. 1210-1211

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 04.02.2005; Aktenzeichen 315 O 734/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse vom 4.2.2005 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht sind seitens der Gerichtskasse gegen die Klägerin drei Gebühren gem. GKG KV 1210 in Ansatz gebracht worden. Ein Ermäßigungstatbestand gem. KV 1211 liegt nicht vor.

Die Beklagte hatte den Klaganspruch anerkannt und hatte zugleich beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin bat die Klägerin um ein Anerkenntnisurteil und beantragte im Übrigen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu den Kostenanträgen machten beide Parteien Ausführungen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Unter dem 5.10.2004 wurde ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren durch das LG verkündet. Das Gericht legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und begründete den Kostenausspruch im Einzelnen.

Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.11.1999, JurBüro 2001, 317) abzuweichen. Danach kommt eine Ermäßigung nach GKG KV Nr. 1211 nur dann in Betracht, wenn das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wird, welches gem. § 313b Abs. 1 ZPO eines Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bedarf. Hier war der Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe jedoch nicht möglich, weil über die streitigen Kostenanträge mit einer begründeten Entscheidung zu befinden war.

Der Senat hat in dem erwähnten Beschluss, welcher die KV-Ziffer nach früherer Bezeichnung erwähnt, im Einzelnen ausgeführt:

"Da über die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden war, kann von einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnisurteil nicht gesprochen werden. Schon vom Vorlaut der Nr. 1202 KV-GKG (jetzt Nr. 1211 KV GKG) ist demgemäß eine Ermäßigung nicht auszusprechen. Die neuen Kostenvorschriften sollten die Berechnung möglichst einfach handhabbar gestalten. Eine einfache Handhabung ist jedoch nicht mehr darin zu erblicken, wenn Ausnahmen von den postulierten Grundsätzen in die Vorschriften hineingelesen werden, für die sich keine sonstigen Anhaltspunkte bieten. Dass Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO der Zurücknahme einer Klage ausdrücklich nicht gleichgestellt worden sind, lässt keinen Umkehrschluss dahin zu, dass Kostenentscheidungen hinsichtlich § 93 ZPO unschädlich bleiben. Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Beendigung des gesamten Verfahrens nicht vor.

Angemerkt sei dazu, dass - wenn die Kostenentscheidung nach den §§ 91, 93 ZPO völlig auf der Hand liegt - die Parteien es durch gleich gerichtete Kostenanträge zur Vermeidung von Aufwand des Gerichts dokumentieren können. Wird insofern jedoch streitig verhandelt, so ist ein nicht ganz unerheblicher Entscheidungsaufwand des Gerichts unvermeidlich, der die Ermäßigung unmöglich macht. ... Immerhin findet gem. § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt. ..."

Der Senat hat den erwähnten Beschluss in Kenntnis der abweichenden Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 24.1.1997 - 13 W 4/97, MDR 1997, 399) und des OLG München (OLG München v. 14.10.1997 - 11 W 2624/97, MDR 1998, 242 = OLGReport München 1998, 164 = JurBüro 1998, 371) gefasst. Auch nach erneuter Überprüfung sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Es kann dahinstehen, ob die Kostenentscheidung in jedem Fall einfacher ist, wenn die Anwendung von § 93 ZPO in Rede steht, und ob in diesem Fall eine Auseinandersetzung mit dem Streitstoff weniger Aufwand des Gerichts erfordert als bei einer Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO. Derartige Erwägungen sollen nach Auffassung des Senats keine Kriterien im Rahmen von GKG KV Nr. 1211 sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die erwähnten abweichenden Entscheidungen anderer OLG zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1419421

MDR 2005, 1195

OLGR-Nord 2005, 739

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