Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Dynamisierungszuwachs einer Anwartschaft bis zum Ausscheiden des Versorgungsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
Soweit einem Versorgungsberechtigten ein Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit verbleibt, als er bis zu seinem Ausscheiden eingetreten ist, kann die fragliche Versorgung (hier: nach dem HmbZVG) nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Normenkette
VAHRG § 1 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 631 F 362/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 24.4.2007, bei Gericht eingegangen am 26.4.2007, wird das Urteil des AG Hamburg-Harburg, FamG vom 16.3.2007 hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert und der Tenor insoweit wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer 19 081062 M 002) werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer 19 200662 H 505) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 244,02 EUR bezogen auf den 30.11.2005 in Entgeltpunkten übertragen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der Freien und Hansestadt Hamburg, Personalamt bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer 19 200662 H 505) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 31,98 EUR bezogen auf den 30.11.2005 in Entgeltpunkten begründet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unter den Beteiligten findet nicht statt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben am 5.7.1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner, geb. 8.10.1962) am 7.12.2005 zugestellt worden. Das AG, FamG hat durch das teilweise angefochtene Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (weitere Beteiligte zu 4.) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Nord im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 244,02 EUR bezogen auf den 30.11.2005 übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Freien und Hansestadt Hamburg, Personalamt (weitere Beteiligte zu 3.) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 1 und 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 89,11 EUR bezogen auf den 30.11.2005 begründet.
Dabei ist das FamG nach den Auskünften der weiteren Beteiligten 4. von ehezeitlichen (1.7.1985 bis 30.11.2005) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord i.H.v. 124,01 EUR und für den Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Nord i.H.v. 612,05 EUR ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die für den Antragsgegner bei der Freien und Hansestadt Hamburg, Personalamt bestehenden Anwartschaften i.H.v. monatlich 178,21 EUR hat das FamG als volldynamisch bewertet und mit dem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich eingestellt und daher nicht nach der Barwertverordnung umgerechnet.
Mit ihrer Beschwerde macht die weitere Beteiligte zu 3. geltend, die Anwartschaften des Antragsgegners bei ihr seien nach der Rechtsprechung des BGH lediglich als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten; demzufolge seien die Anwartschaften gem. § 1587a Abs. 3 und 4 anhand der BarwertVO umzurechnen.
II. Die nach den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige sowie form- und fristgerecht (§§ 621e Abs. 3, 517 ZPO) eingelegte und begründete (§ 520 ZPO) Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist auch in der Sache begründet.
Eine Versorgung kann nur dann als in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigend wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und damit als volldynamisch bewertet werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden.
Zwar berechnet sich nach § 6 Abs. 1 HmbZVG der monatliche Betrag des Ruhegeldes für jedes volle Jahr der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungszeit mit 0,5 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge, wobei nach § 7 HmbZVG die ruhegehaltsfähigen Bezüge sich insbesondere aus der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, die zuletzt der Berechnung der Vergütung zugrunde gelegen hat, errechnen. Damit ist das Ruhegehalt nach dem HmbZVG zwar in der Anwartschaftsphase volldynamisch. Insoweit ist die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin hingegen noch nicht unverfallbar, so dass sie gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Sa...