Leitsatz
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das erstinstanzliche Gericht die für den Ehemann bei der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Anwartschaften als volldynamisch bewertet und mit dem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich eingestellt, ohne eine Umrechnung nach der BarwertVO vorzunehmen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich machte die Freie und Hansestadt Hamburg als Beteiligte zu 3. geltend, die Anwartschaften des Ehemannes bei ihr seien nach der Rechtsprechung des BGH lediglich als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten, demzufolge seien die Anwartschaften gem. § 1587a Abs. 3 und 4 anhand der BarwertVO umzurechnen.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass eine Versorgung nur dann als in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigend wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und damit als volldynamisch bewertet werden könne, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst würden.
Zwar berechne sich § 6 Abs. 1 HmbZVG der monatliche Betrag des Ruhegeldes für jedes volle Jahr der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungszeit mit 0,5 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge, wobei diese sich insbesondere aus der Grundvergütung der Vergütungsgruppe, die zuletzt der Berechnung der Vergütung zugrunde gelegen habe, errechne. Damit sei das Ruhegehalt nach dem HmbZVG zwar in der Anwartschaftsphase volldynamisch. Insoweit sei die Versorgungsanwartschaft der Ehefrau hingegen noch nicht unverfallbar, so dass sie gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, denn nach § 3 Abs. 1 HmbZVG erhielten das Ruhegeld nur diejenigen Beschäftigten, die nach Erfüllung der Wartezeit wegen Erwerbsminderung oder wegen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente aus dem Beschäftigungsverhältnis ausschieden. Beschäftigte hingegen, die zu einem früheren Zeitpunkt ausschieden, erhielten kein Ruhegehalt nach diesem Gesetz. Da der Ehemann die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 HmbZVG bislang noch nicht erfülle, sei sein Anspruch hinsichtlich der Höhe der Zusatzversorgung, nämlich auf das volle Ruhegehalt daher noch unverfallbar.
§ 18 BetrAVG sei anwendbar. Gem. § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz BetrAVG bestimme sich der monatliche Betrag der unverfallbaren Zusatzrente nach der nach dem HmbZVG maßgebenden Berechnungsweise. Die monatliche Zusatzrente berechne sich damit nach § 6 Abs. 1 HmbZVG für jedes volle Jahr der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungszeit mit mindestens 0,5 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Dem Ehemann verbleibe ein Dynamisierungszuwachs der Anwartschaften nur insoweit, als er bis zu seinem Ausscheiden eingetreten sei. Eine solche Versorgung könne nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. BGH v. 12.4.1989 - IVb ZB 146/86, MDR 1989, 1088 = FamRZ 1989, 844 ff., 845; Borth, Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 426).
Nach der Entscheidung des BGH (BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474 ff., 1476) seien Versorgungsanrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die - wie vorliegend bei der weiteren Beteiligten zu 3. - im Leistungsstadium jährlich um 1 % erhöht würden, insoweit als volldynamisch zu bewerten.
Gem. § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB sei somit die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 3. nach der BarwertVO umzurechnen, da sie nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie die Beamtenversorgung oder die Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Entscheidung des FamG sei daher hinsichtlich des analogen Quasisplittings abzuändern.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2007, 2 UF 42/07