Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 301 O 220/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Dem auf die Feststellung zur Insolvenztabelle gerichteten Berufungsantrag des Klägers, mit dem dieser einen hinsichtlich der von ihm auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme in Höhe von EUR 25.500,00 geleisteten Zahlung geltend gemachten Rückzahlungsanspruch verfolgt, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil der entsprechende Kapitalbetrag der Schuldnerin als Eigenkapital zugeflossen ist. Damit stehen einem Rückzahlungsanspruch aber schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen (dazu a), erst Recht ist ein hiernach etwa bestehender Zahlungsanspruch des Klägers einer Feststellung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO unzugänglich (dazu b).
a) Ebenso wenig wie dem Gesellschafter einer Personengesellschaft im Falle seines fehlerhaften Beitritts gegenüber der Gesellschaft ein Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage, sondern stattdessen vielmehr lediglich ein Recht zur - ggf. außerordentlichen - Kündigung seiner Beteiligung und in deren Folge ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Abfindungsguthabens zusteht, kommt auch im Fall einer etwa fehlerhaften späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags - wie vorliegend der etwa nicht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gedeckten Erhöhung der Kapitalbeteiligung des Klägers - ein Anspruch des Gesellschafters auf schlichte Rückgewähr der - ggf. zusätzlich - geleisteten Einlage schon grundsätzlich nicht in Betracht (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 105 Rn. 91; MünchKomm/Schmidt, HGB, 4. Aufl. 2016, § 105 Rn. 252; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Wertenbruch, HGB, 3. Aufl. 2014, § 105 Rn. 275).
b) Der Umstand, dass die Schuldnerin den auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrag in das Gesellschaftsvermögen vereinnahmt und hiermit im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmenszwecks bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 29. August 2013 gewirtschaftet hat, erhellt zugleich, dass es sich hierbei um die Zuführung von Eigenkapital gehandelt hat, der nach der ständigen und höchstrichterlich bestätigten (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) Senatsrechtsprechung (seit Urt. v. 14. August 2015 - 11 U 45/14 -, ZInsO 2015, 1794 ff.) die Berücksichtigungsfähigkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO ermangelt.
II. Die Berufung des Beklagten ist demgegenüber unzulässig und demgemäß als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach allgemeiner Meinung (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520 Rn. 28; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 520 Rn. 29; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 520 Rn. 55) ist die mit einem nur bedingt gestellten Berufungsantrag - hier die Bedingung eines Erfolgs der klägerischen Berufung - verfolgte Berufung nicht zulässig.
Im Übrigen wäre die Berufung des Beklagten aber auch unbegründet: In Anbetracht des klägerseitig unstreitig in Höhe von EUR 25.500,00 auf die am 23. November 2011 gezeichnete Kapitalmaßnahme geleisteten Betrags ist die im Handelsregister in Höhe von lediglich EUR 15.338,76 eingetragene Haftsumme des Klägers auch unter Berücksichtigung der in unstreitiger Höhe von insgesamt EUR 8.206,25 an den Kläger gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttungen noch voll gedeckt.
III. Bei dieser Sachlage legt der Senat beiden Parteien schon im Kosteninteresse eine Zurücknahme ihrer jeweiligen Berufung nahe.
Fundstellen
DStR 2019, 13 |
NZG 2019, 303 |
ZIP 2019, 862 |
ZInsO 2019, 446 |
InsbürO 2019, 233 |