Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 301 O 172/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf EUR 7.688,49.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger zuletzt noch einen Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 25.500,00 zur Insolvenztabelle hat feststellen lassen wollen, der ihm wegen der im November 2011 in dieser Höhe erfolgten Zahlung auf eine sog. Kapitalerhöhung zustünde, zu Recht abgewiesen. Für die Begründung im Einzelnen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. September 2018 Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 zu den ihm erteilten Hinweisen hält der Senat daran fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Kläger wendet sich mit seiner Stellungnahme nicht gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch den Senat, sondern hält lediglich die Rechtsfragen, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 (- II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff.) auch auf die streitgegenständliche Kapitalmaßnahme übertragbar ist und ob dem auf diese Kapitalmaßnahme bezogenen Rückzahlungsanspruch darüber hinaus schon die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen stehen, für höchstrichterlich nicht geklärt, weshalb vorliegend eine Entscheidung durch ein zugleich die Revision zulassendes Berufungsurteil angezeigt sei.

Dieser Ansicht vermag der Senat sich nicht anzuschließen. In dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich klargestellt, dass für die der Annahme einer Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO entgegenstehende Qualifizierung einer Leistung als Leistung von Eigenkapital die "mindestens konkludente Übereinstimmung zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen", ausreicht (a.a.O., juris Rn. 29). Dies erscheint mit Blick auf den vom Kläger am 23. November 2011 unterschriebenen "Zeichnungsschein für die Kapitalerhöhung bei der DS-Rendite-Fonds Nr. 56 MS Cape Campbell GmbH & Co. Containerschiff KG" (Anlage K 1) vorliegend nicht als zweifelhaft.

Dass dem Gesellschafter einer Personengesellschaft rund sieben Jahre nach Leistung auf eine Kapitalmaßnahme auch bei deren unterstellter Rechsfehlerhaftigkeit kein Rückzahlungsanspruch in nomineller Höhe des Zahlungsbetrags zusteht, erscheint in Anbetracht der Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als gesellschaftsrechtliches Allgemeingut und vermag eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

2. Der Ausspruch darüber, dass der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist, findet seine Rechtsgrundlage in § 516 Abs. 3 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäß §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Berufungsanträgen der Parteien, ist aber gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt.

Hiernach ergibt sich ein Streitwert in Höhe von EUR 7.688,49, wobei die Teilstreitwerte für die Berufung des Klägers mit EUR 2.550,00 und für die Berufung des Beklagten mit EUR 5.138,49 zu Grunde zu legen sind. In Anbetracht angemeldeter Forderungen in seitens des Beklagten mit dessen Berufungsbegründung zuletzt vorgetragener Höhe von EUR 3.920.161,28 und einer Insolvenzmasse von EUR 828.395,60, von der die vom Beklagten unwidersprochen mit EUR 100.583,82 und weiteren EUR 66.640,00 bezifferten Kosten, Masseverbindlichkeiten und sonstigen Massekosten abzuziehen sind, unterschreitet der auf die Berufung des Klägers entfallende Teilstreitwert den Wert von EUR 2.550,00 auch nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12612739

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