Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 04.07.2006; Aktenzeichen 318 T 256/05)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. vom 18.7.2006 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18 vom 4.7.2006 abgeändert:

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegner in zu 1. deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf Euro 638,- festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. sind Mitglieder der WEG P.... -S......-S....... . - /B , 22455 Hamburg. Mit Beschluss vom 11.11.2005 wies das Amtsgericht einen Antrag des Antragstellers zurück, mit dem dieser von der Antragsgegner in zu 1. den teilweisen Rückbau der ihrer Wohnung vorgelagerten Terrasse begehrte. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.6.2006 nahm der Antragsteller nach Erörterung der Rechtslage seine Beschwerde zurück.

Mit Beschluss vom 4.7.2006 er legte das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf und bestimmte des weiteren, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner in zu 1., mit der sie die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens begehrt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die in dem Beschluss des Landgerichts vom 4.7.2006 getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 20 a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 2, 29 FGG zulässig. Das Rechtsmittel ist insbesondere innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch Einreichung einer anwaltlichen Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingereicht worden In dem vorliegenden Fall einer isolierten Anfechtung der nach Rücknahme der Erstbeschwerde ergangenen Kostenentscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel zulässig, wenn auch gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre und wenn der Bet rag der Kosten Euro 100,- übersteigt. Beides ist vor liegend der Fall.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, dem Antragsteller nicht die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, stellt einen Rechtsfehler dar, auf den das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung zu überprüfen hat (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat sowie weiterhin, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Derartige Ermessensentscheidungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur begrenzt nachprüfbar.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vor lagen, und, falls ja, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt und die Notwendigkeit dazu erkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht hat , von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen oder Umstände mitberücksichtigt hat, die nach der ermächtigenden Norm nicht maßgebend sein dürfen (vgl. Keidel/Meyer - Holz FGG 15. Auf l. Rdnr . 23 zu § 27 FGG ).

Zutreffend führ t das Landgericht aus, dass in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, ob im Verfahren nach dem WEG nach Rücknahme einer Beschwerde dem Beschwerdeführer grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten aufzuerlegen sind.

Diese Frage braucht vorliegend vom Senat nicht entschieden zu werden.

Denn selbst wenn man mit dem Landgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass allein eine Beschwerderücknahme die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht rechtfertigt, sondern dass hier für besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen (vgl. insoweit OLG Celle OLGR 2005, 406f; OLG Köln FGPrax 2005, 2003; OLG Frankfurt OLGR 2005, 967f alle nach juris), ist es vorliegend nicht gerechtfertigt, die Antragsgegnerin zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selber t ragen zu lassen.

Das Landgericht führt weiter aus, es entspreche nur dann billigem Ermessen, die Regel des § 47 Satz 2 WEG nicht anzuwenden, wenn die Erfolglosigkeit der Beschwerde von vornherein klar auf der Hand gelegen habe und deshalb von vornherein ...

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