Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 09.01.1997; Aktenzeichen 318 T 145/96)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 9. Januar 1997 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor Amtsgericht und Landgericht tragen die Antragsteller 1/4 und die Antragsgegner 3/4. Die Antragsgegner haben den Antragstellern 1/4 der diesen im Verfahren vor dem Amtsgericht sowie 1/2 der ihnen im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht tragen Antragsteller und Antragsgegner je zu 1/2.

 

Gründe

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist teilweise begründet. Die Belastung der Antragsgegner mit 4/5 der Gerichtskosten und 4/5 der den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten, jeweils für beide Vorinstanzen, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Bei seiner entsprechend 3.) des Vergleichs vom 4. Dezember 1996 im Beschwerdeverfahren für beide Vorinstanzen getroffenen isolierten Kostenentscheidung hat das Landgericht § 47 WEG nicht richtig angewendet. Weil es auch die für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht ausreichend gegeneinander abgewogen hat, bindet seine Entscheidung den Senat nicht als Ergebnis einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ermessensausübung bei der Anwendung von § 47 WEG.

1.) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, die am 6. Juli 1996 stattfand, lag im Parallelverfahren 102 II 67/95 = 318 T 97/95 = 2 Wx 20/96 erst der das Beschwerdeverfahren abschließende Beschluß des Landgerichts vom 24. Januar 1996 vor. Mit ihm war die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegner zur Bevollmächtigung der Eheleute … zur Kündigung des Mietverhältnisses mit den Eheleuten …, soweit Gemeinschaftseigentum betreffend, bestätigt worden. Gegen den Beschluß des Landgerichts war von den Antragsgegnern sofortige weitere Beschwerde eingelegt worden. Hierüber entschied der Senat erst mit Beschluß vom 18. Juli 1996. Dieser wurde erst am 12. August 1996 an die Vertreter der Beteiligten abgesandt, also nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache vor dem Amtsgericht, auf die im Verkündungstermin vom 17. September 1996 dessen Entscheidung erging. Mit dieser setzten die Antragsteller sich, gemessen an der vom Landgericht übernommenen Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts (DM 10.000,00, je zu 1/2 entfallend auf die Anträge zu 1. und 2.), zur Hälfte durch, nämlich mit dem gegenüber ihrem Antrag im Parallelverfahren erweiterten Vollmachtsbegehren (bezüglich der Kündigung der Wohnung … in vollem Umfang und bezüglich des Vollmachtbegehrens, betreffend die Geltendmachung aller sonstigen Vermieterrechte). Die ebenfalls … beantragte … Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegner wurde vom Amtsgericht abgelehnt; bei Teilung der Gerichtskosten sah es von der Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ab.

Weil der in der Parallelsache ergangene Beschluß des Landgerichts vom 2. Januar 1996, gemessen an den Anträgen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, nur eine teilweise – und auch nur vorläufige – Klärung gebracht hatte und die Rechtslage wegen unterschiedlicher Beurteilung maßgeblicher Fragen im Bereich des Mietrechts (vgl. Urteile des Landgerichts Hamburg vom 19.09.1991, 334 S 5/91 und des Amtsgerichts Hamburg vom 08.02.1996, 48 C 1326/95) und im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (vgl. die Zitats im o.a. Beschluß des Senats vom 18.07.1996, dort auch zur mietrechtlichen Beurteilung, sowie den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 18.09.1991, 318 T 34/91 usw., wonach – s.S. 7 – anscheinend auch die Möglichkeit des Vorgehens im Wohnungseigentumsverfahren zweifelhaft sein konnte) auch sonst nicht klar war, entspricht es auch noch nach der Beendigung des Verfahrens durch Vergleich vor dem Landgericht billigem Ermessen, daß bezüglich der Verfahrensgegenstände, die nicht schon durch den in der Parallelsache ergangenen Beschluß des Landgerichts vom 24. Januar 1996 behandelt worden waren – Verpflichtung zu einer Bevollmächtigung für das Mietverhältnis im ganzen und Schadensersatzverpflichtung – die … genannte Kostenentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bestehen bleibt. Bezüglich der Verpflichtung zur weitergehenden Bevollmächtigung zur Kündigung erscheint die Abwälzung der außergerichtlichen Kosten auf die Antragsgegner schon für diesen Verfahrensteil als berechtigt. Auch die Verteilung der Gerichtskosten muß so erfolgen, wie es dem endgültigen Ausgang des Verfahrens entspricht, bei dem die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Antragsteller letztlich offengeblieben ist. Da somit von einem Unterliegen der Antragsgegner in Höhe von 3/4 des Geschäftswerts auszugehe...

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