Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung des DRK von den Gerichtskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Das DRK genießt Gerichtskostenfreiheit.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.08.2006; Aktenzeichen 312 O 138/06)

 

Gründe

Die Frage, ob das Deutsche R... K.....e.V. Kostenbefreiung genießt, ist umstritten. Es wird dies angenommen von Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 2 GKG, Rdnr. 13, und von OLG Koblenz Rpfl. 1990, 271, verneint von BauO b. LG Rpfl. 1958, 357; OLG Koblenz Rpfl. 1995, 650; OLG München MDR 1998, 184. Der Einzelrichter des erkennenden Senats ist dieser letzteren Auffassung in seinem Beschluss vom 21.6.2006 (8 W 101/06) gefolgt.

Nach erneuter Befassung entscheidet der Senat, dem der Einzelrichter die Sache nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG übertragen hat, im Sinne der Gebührenfreiheit des Deutschen r..... K..........

§ 18 des Gesetzes über das Deutsche R... K.....vom 9.12.1937, RGBl. I, S. 1330, der die Gebührenfreiheit des (damaligen) Deutschen R.... K... anordnete, ist nie aufgehoben worden, sondern wurde im Gegenteil in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen. § 2 GKG sieht Gebührenbefreiung für das Deutsche R... K.....zwar nicht in seinem Absatz 1 vor, lässt aber andererseits in seinem Absatz 3 anderweitige bundesrechtliche Gebührenbefreiungen ausdrücklich unberührt. Dass das damalige Deutsche R... K.....von den Alliierten aufgelöst wurde, hat das entsprechende Gesetz als solches nicht außer Kraft treten lassen.

Dieses Gesetz spricht das Deutsche R... K.....nicht als nationalsozialistische Organisation an, auch wenn es dazu offenbar faktisch geworden ist, sondern betont seine gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§ 2) sowie seine Einbindung in die internationale Organisation des R... K..... (§ 3). Beides gilt auch für das jetzige R... K.....e.V., das als Nachfolgeorganisation jedenfalls jenes Roten Kreuzes verstanden werden kann, das die Nationalsozialisten vorgefunden haben. Angesichts dessen trägt der besetzte Senat keine Bedenken, die Bestimmung über die Gebührenfreiheit entsprechend auf das heutige Deutsche R... K.....e.V. anzuwenden.

Tragendes Argument der Gegenmeinung ist der Umstand, dass landesrechtliche weder in Bayern und Rheinland-Pfalz noch eben in Hamburg eine Gebührenbefreiung vorgesehen ist.

Daraus ist indessen nichts zu folgern. Es mag dahinstehen, ob das überhaupt Aussagekraft hat, also in Bezug auf das Deutsche R... K.....e.V. ein beredtes Schweigen vorliegt und man die Frage dieser Organisation nicht schon bundesrechtlich geregelt angesehen hat. Selbst wenn die Landesgesetzgeber Gebührenfreiheit bewusst versagen wollten, wäre das unerheblich wegen des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 31 GG. Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur jenes Recht, das in gesetzliche Bestimmungen gefasst ist, sondern auch jenes Recht, das sich aus der analogen Anwendung bundesgesetzlicher Normen ergibt.

Bei alledem folgt der Senat dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, dass gesetzliche Bestimmungen so auszulegen und anzuwenden sind, dass sich überhaupt ein Anwendungsbereich ergibt. Würde man tragend auf die Nichtidentität des Deutschen R....... K..... von 1937 und des Deutschen R..... K... 2006 abstellen, würde § 18 des genannten Gesetzes leer laufen.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich wegen § 66 Abs. 8 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde schließt § 66 Abs. 3 S. 3 GKG aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2574151

MDR 2007, 432

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge