Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast eines Miteigentümers zur Erneuerungsbedürftigkeit einer Fensteranlage bei Streit über Kostentragung
Normenkette
WoEigG § 21; BGB §§ 683, 812
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.369,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war bis zum Jahre 1997 Eigentümer der damals noch mit der Nr. 411 bezeichneten Eigentumswohnung im 4. Geschoss des Hauses O. Nr. ...,... Hamburg. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer des Hauses O. -.., G.,.. a,.. b.
Mit Beschluss vom 26.4.1989 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, dass etwaige Erneuerungen der Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien.
Der Antragsteller veräußerte die Eigentumswohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 17.1.1997. In § 1 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages ist bestimmt: "Der Verkäufer wird noch das zur Wohnung gehörende Fensterelement erneuern und zwar bis zum Übergabetag". Gemäß der Rechnung der Firma T. vom 3.2.1997 wandte der Antragsteller für das neue Fensterelement mit Isolierglas inklusiv Mehrwertsteuer DM 4.894,40 ( 2.502,47 EUR) auf. Die Rechtsnachfolgerin des Antragstellers veräußerte die Wohnung am 1.10.2001 ihrerseits.
Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (NJW 2000, 3500) ergab sich für die Beteiligten, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.4.1989 als nichtig zu behandeln ist. Mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6.12.2004 wurde daher geregelt, dass Eigentümern, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses eingetragene Wohnungseigentümer sind und die die Erneuerung der Fenster (ohne Extras wie Fensterbänke etc.) nachweisen bzw. nachgewiesen haben, die Erneuerungskosten auf einer im Beschluss näher bestimmten Basis erstattet werden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.5.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer die Fenstererneuerungskosten gem. dem Versammlungsbeschluss vom 6.12.2004 auf der Basis der von der Verwaltung erstellten Listen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zu erstatten.
Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern die Erstattung von 2.369,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 13.2.1997 als Ersatz für die von ihm gezahlten Kosten für den Einbau des neuen Kunststoff-Fensterelements in seine ehemalige, im Januar 1997 veräußerte Eigentumswohnung gem. Rechnung der Firma T. GmbH vom 3.2.1997.
Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Fenstererneuerung mit Beschluss vom 27.9.2005 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 19.7.2006 zurückgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch weder aus dem Eigentümerbeschluss vom 6.12.2004, noch aus der Anwendung der Rechtsregeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) hergeleitet werden könne und schließlich auch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 BGB nicht in Betracht kämen.
Gegen diesen Beschluss des LG wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 21.7.2006. Entgegen der vom LG vertretenen Rechtsansicht, kam der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegner durch den vom Antragsteller veranlassten Einbau der Fenster in das Gemeinschaftseigentum ungerechtfertigt bereichert wären (§§ 812, 946, 951 BGB), sofern die Fenster tatsächlich erneuerungsbedürftig waren, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht aufgeklärt war. Der Senat hat dementsprechend mit Beschluss vom 5.9.2007 den Beschluss des LG vom 21.7.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das LG hat gem. seinem Beschluss vom 24.6.2008 Beweis darüber erhoben, ob das 1997 ausgetauschte Fenster zum damaligen Zeitpunkt erneuerungsbedürftig gewesen ist, durch schriftliche Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters der Fa. T. GmbH.
Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat die Eigentümergemeinschaft nunmehr die Erneuerung der noch vorhandenen Holzfenster mit Einfachverglasung durch Kunststofffenster mit Isolierverglasung beschlossen. Mit Schriftsatz vom 20.2.2008 teilten die Antragsgegner mit, dass an den jetzigen Wohnungseigentümer der ehemaligen Eigentumswohnung des Antragstellers Fenstererneuerungskosten i.H.v. 2.278 EUR ausgezahlt worden seien. Beigefügt war die Mitteilung des Verwalters an den derzeitigen Wohnungseigentümer vom 27.6.2006 über die anstehende Auszahlung der 2.278 EUR aufgrund der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6.12.2004 und 30.5.2005.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das LG mit Beschluss vom 13.3.2009 die sofortige Beschwerde des Antragstellers erneut zurückgewiesen. Gegen den ihm am 23.3.2009 zugestellten Beschluss des LG...