Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 318 T 213/05) |
Tenor
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG Hamburg zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.369,84 EUR bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller war bis zum Jahre 1997 Eigentümer der damals noch mit der Nr. 411 bezeichneten Eigentumswohnung im 4. Obergeschoss des Hauses ... Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Hauses ...
Der Antragsteller verlangte von den Antragsgegnern erstinstanzlich die Erstattung vom 2.502,47 EUR nebst Zinsen als Ersatz für die von ihm gezahlten Kosten für den Einbau eines neuen großen Kunststoff-Fensterelements in seiner vermieteten Einzimmerwohnung gemäß der Rechnung der Firma T. vom 3.2.1997. Der Antragsteller veräußerte die Eigentumswohnung mit dem notariellen Kaufvertrag vom 17.1.1997. In § 1 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages ist bestimmt: "Der Verkäufer wird noch das zur Wohnung gehörende Fensterelement erneuern und zwar bis zum Übergabetag".
Mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.4.1989 war beschlossen worden, dass etwaige Erneuerungen der Fenster von den jeweiligen Eigentümern zu tragen seien. Nach übereinstimmender Rechtsauffassung der Beteiligten ist dieser Beschluss entsprechend der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 nichtig. Mit Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6.12.2004 wurde daher geregelt, dass Eigentümern, die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses eingetragene Wohnungseigentümer sind und die die Erneuerung der Fenster (ohne Extras wie Fensterbänke etc.) nachweisen bzw. nachgewiesen haben, die Erneuerungskosten auf einer im Beschluss näher bestimmten Basis erstattet werden.
Das AG hatte den Antrag des Antragstellers auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Fensterneuerung mit Beschluss vom 27.9.2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 19.7.2006 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des LG vom 19.7.2006 Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 21.7.2006 zugestellten Beschluss des LG hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die am 25.7.2007 bei Gericht eingegangen ist.
Das LG hat ausgeführt, dass ein Zahlungsanspruch aus dem Eigen-tümerbeschluss vom 6.12.2004 nicht hergeleitet werden könne. Diese Regelung gelte nur für Eigentümer, die zurzeit der Beschlussfassung Eigentümer gewesen seien, nicht aber für ausgeschiedene Eigentümer.
Weiter scheitere die Anwendung der Rechtsregeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag an der Bestimmung des § 687 BGB. Zwar stelle sich die Erneuerung der Fensterelemente in der Einzimmerwohnung zumindest als auch fremdes Geschäft dar. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB sei aber nicht gegeben, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag beim Austausch des Fensterelementes in seiner Einzimmerwohnung von einer eigenen Instandhaltungspflicht und nicht aufgrund der von ihm damals angenommenen Bindung an den Eigentümerbeschluss vom 26.4.1989 ausgegangen sei. Er habe das an sich zumindest auch fremde Geschäft der Erneuerung des Fensters in seiner Wohnung als eigenes Geschäft geführt. Auch wenn dies auf einem Irrtum beruhe, griffen gem. § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein. Vielmehr sei Bereicherungsrecht maßgeblich.
Bereicherungsansprüche seien aus Rechtsgründen ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf der Grundlage des § 951 BGB lägen nicht vor. Diese Vorschrift würde nur eingreifen, wenn der Fenstereinbau zu einem Verlust dinglicher Rechte des Antragstellers geführthätte. Der Einbau der Fenster hätte allenfalls für die Firma T GmbH, nicht jedoch für den Antragsteller zu einem Verlust dinglicher Rechte geführt.
Ein allgemeiner Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB auf Ausgleich einer "in sonstiger Weise" eingetretenen Ersparnisbereicherung nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion scheitere an der Vorrangigkeit der Leistungsbeziehung zwischen dem Antragsgegner und der Käuferin seiner Wohnung. Auch wenn die Käuferin für den Einbau des neuen Fensters nach dem Kaufvertrag ein gesondertes Entgelt nicht enthalten habe, führe kein Weg daran vorbei, dass der in dem Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis zumindest auch das Entgelt für den Einbau des neuen Fensters darstelle, zumal der Antragsteller sich nicht darauf beschränkt habe, etwaige Sachmängel des ursprünglich vorhandenen einfach verglasten Holzfensters zu beseitigen. Vielmehr habe er sich zu einer "modernisierenden Instandsetzung" verpflichtet. Es fehle nicht an der Identität zwischen der hierfür mit dem Kaufpreis von der Verkäuferin entrichteten Vergütung und der "Ersparnisbereicherung", deren Ausgleich von der Antragsge...