Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.01.2004; Aktenzeichen 332 O 484/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 32, vom 19.1.2004 geändert:
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.3.2003 zu erteilen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.931,76 Euro trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist der Rechtsschutzversicherer des Klägers. Zu Gunsten des Klägers erging in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ein Kostenfestsetzungsbeschluss des LG, wonach der Beklagte dem Kläger 2.931,76 Euro zu erstatten hat. Die Antragstellerin bringt vor, sie habe die Kosten des Rechtsstreits getragen, der Anspruch auf Erstattung sei daher auf sie übergegangen (§ 67 VVG). Die Antragstellerin bittet um Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und legt eine privatschriftliche Bestätigung des Klägers vor.
Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Umschreibung zurückgewiesen (Beschluss vom 19.1.2004). Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Beide Parteien haben rechtliches Gehör gehabt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit der Umschreibung einverstanden erklärt; der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II. Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig (§§ 11 RpflG, 567 ff. ZPO). Die Beschwerde erweist sich auch als begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Titelumschreibung.
Die Titelumschreibung setzt nach § 727 ZPO voraus, dass die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies kann indessen nach Auffassung des erkennenden Senats dann nicht gelten, wenn, wie hier, in entsprechender Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO die Rechtsnachfolge unstreitig ist.
Die Anwendbarkeit von § 138 ZPO - und insb. dessen Abs. 3 - im Verfahren nach § 727 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Auf die ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung in der Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz v. 24.3.2003 - 14 W 197/03, MDR 2003, 1014) wird verwiesen. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (auch wenn der Beklagte keine Einwendungen gegen die Umschreibung erhoben hat).
Da, soweit ersichtlich, der BGH zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat (die vom OLG Koblenz zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt, vgl. OLG Koblenz v. 24.3.2003 - 14 W 197/03, MDR 2003, 1014), wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1147557 |
MDR 2004, 835 |
RVG-B 2004, 106 |