Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen 315 O 127/14) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.4.2014 abgeändert:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an den Partnern der Antragsgegnerin zu 1.) verboten, in internetbasierten Publikationen im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen zu veröffentlichen:
"Abmahnung durch die K. im Auftrag der P.
Worum geht es?
Die K. versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der P., mit Sitz in ... Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M. in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben ...
Was wird gefordert?
Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100 EUR aufgefordert."
wie dies unter ... (...) geschehen ist.
II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1. zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 2. zu 1/3 zur Last.
III. Der Streitwert wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG vom 28.4.2014 auf EUR 60.000,00 (EUR 40.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., EUR 20.000,00 gegenüber dem Antragsgegner zu 2.) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.5.2014 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.4.2014 ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich aus §§ 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und aus § 824, 1004 analog BGB zu, denn die in den angegriffenen Publikationen enthaltenen unwahren tatsächlichen Angaben über das Computerspiel "M." sind geeignet, den Betrieb und den Kredit der Antragstellerin zu schädigen.
1. Mit ihrem Verfügungsantrag begehrt die Antragstellerin das Verbot der Veröffentlichung der im Antrag wiedergegebenen Publikation, die noch am 27.2.2014 im Internet zu lesen war und in der mitgeteilt wird, eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei habe im Auftrag einer ... Firma Abmahnungen wegen der unberechtigten Zurverfügungstellung des Computerspiels "M." in einer Tauschbörse zum Download versendet.
Der Antwort der Antragsgegner vom 11.3.2014 (Anlage Ast 7) auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 27.2.2014 (Anlage Ast 6) kann entnommen werden, dass die Antragsgegner bei der angegriffenen Darstellung einer Verwechslung unterlegen sind. Sie haben eingeräumt, dass sich die im Auftrag der ... Firma versandten Abmahnungen durch die in der Publikation benannten Anwälte nicht auf das Computerspiel "M." bezog. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung unwahr ist.
Zwar hat die Antragstellerin zum Umfang der ihr zustehenden Nutzungsrechte in der Antragsschrift keinen konkreten Vortrag gehalten. Eine ausdrückliche Glaubhaftmachung fehlt entsprechend. Die Vorlage einer Kopie der Umverpackung des Computerspiels (Anlage Ast 5), auf der sich zugunsten der Antragstellerin ein Copyright-Vermerk findet, ist allein nicht ausreichend. Die Antragsgegner haben aber in der Antwort auf die Abmahnung eingeräumt, dass der Antragstellerin die Auswertungsrechte an dem in Rede stehenden Computerspiel zustehen (dort Ziff. 3.a), 2. Absatz - "Die wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten der ihrer Mandantin zustehenden Rechte an dem Computerspiel ..." [Unterstreichung durch den Senat]). Damit erscheint es unstreitig, jedenfalls aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin - wie sie in ihrer Abmahnung vom 27.2.2104 behauptet - ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem Spiel mit dem Titel "M." ist.
Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet.
2. Die Antragstellerin stützt sich für ihre Ansprüche in erster Linie auf § 4 Nr. 8 UWG. Schon damit hat sie Erfolg.
a) Das LG hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis begründet ist.
Bei den mitbewerberbezogenen Verhaltensnormen des § 4 Nr. 7-10 UWG handelt es sich um Normen, die den Schutz eines Unternehmens vor bestimmten Maßnahmen des Behinderungswettbewerbs bezwecken; daher kann eine unlautere Behinderung auch dann eintreten, wenn der betroffene Unternehmer nicht auf demselben relevanten Markt tätig ist wie der handelnde Unternehmer (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 101 und 108 zu § 2 UWG; aA OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 140 f., das dann allerdings §§ 823 Abs. 1, 824 BGB prüft).
Nach der Be...