Leitsatz (amtlich)
Die Weisung zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) setzt gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 StGB voraus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung des Ziels, den Verurteilten von weiteren Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten Art abzuhalten, nur erforderlich "scheinen" muss; insoweit dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden.
Die Weisung, wonach der Verurteilte sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen hat, ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB.
Alltagsbeeinträchtigungen, die mit dem Tragen der Fußfessel einhergehen, hat der Verurteilte im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 08.08.2013; Aktenzeichen 605 StVK 547/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zu Ziffer III. 9. aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 8. August 2013, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Beschwerdeführer am 20. September 2005 (Rechtskraft: 28. September 2005) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die dem Verurteilten zunächst gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 2007 (Rechtskraft: 10. Februar 2007) widerrufen.
Das Landgericht Hamburg erkannte gegen den Verurteilten am 30. November 2006 (Rechtskraft: 13. Dezember 2006) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Nach Vollverbüßung beider Freiheitsstrafen wurde der Beschwerdeführer am 14. August 2013 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, beschlossen, die Dauer der eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzusetzen (Ziffer I. des Beschlusses). Sie hat den Verurteilten der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Hamburg unterstellt sowie vorgesehen, dass für den Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt werden soll (Ziffer II. des Beschlusses). Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter Ziffer III. des Beschlusses zahlreiche Weisungen erteilt, so in Ziffer 9:
"Der Verurteilte hat sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB)."
Die "elektronische Fußfessel" wurde dem Verurteilten am 14. August 2013 angelegt.
Die Verteidigerin hat für den Verurteilten am 13. August 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013 "sofortige Beschwerde" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, "Insbesondere wird gegen die Weisung Nr. 9, eine elektronische Überwachung durchzuführen, Beschwerde eingelegt". Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 hat die Verteidigerin den Rechtsbehelf näher begründet und unter ausdrücklicher Ausklammerung der anderen Weisungen weitere Ausführungen zur Weisung Ziffer 9 gemacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Der Rechtsbehelf des Verurteilten, der sich als (einfache) Beschwerde allein gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss vom 8. August 2013 richtet (1.), ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.).
1. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist entsprechend § 300 StPO (vgl. etwa SK-StPO/Frisch, 4. Auflage, § 300 Rdn. 9) als beschränkt eingelegte (einfache) Beschwerde gerichtet allein gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss vom 8. August 2013 auszulegen.
Der Schriftsatz vom 13. August 2013, mit welchem der Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erweist sich hinsichtlich der Zielrichtung des beabsichtigten Rechtsbehelfs allerdings als mehrdeutig. Einerseits wird der eingelegte Rechtsbehelf als "sofortige Beschwerde", gerichtet gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013, bezeichnet. Auf der anderen Seite führt die Rechtsbehelfsschrift aus, dass insbesondere gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss "Beschwerde" eingelegt werde.
Aus dem den Rechtsbehelf erläuternden Schriftsatz vom 26. August 2013 wird aber deutlich, dass es dem Verurteilten allein um die Anfechtung der Weisung zu Ziffer III.9. des Beschlusses geht. Die weiteren Weisungen werden durch den Verurteilten ausdrücklich nicht angegriffen und auch die unter den Ziffern I. und II. des Beschlusses enthaltenen Regelungen werden nicht in Frage gestellt.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung zu Ziffer III.9. aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2013 is...