Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingetragener Verein: Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail
Normenkette
BGB §§ 58, 127
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 11.04.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des AG Hamburg, Registergericht vom 11.4.2013 geändert:
Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 18.2./26.3.2013 auf Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister einzutragen.
Gründe
I. Am 18.2.2013 beantragte der betroffene Verein, vertreten durch die Notarin ..., die auf seiner Mitgliederversammlung vom 5.12.2012 beschlossene Satzungsänderung einzutragen.
Mit Verfügung vom 26.2.2013 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, weil die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht wie in der Satzung vorgesehen in schriftlicher Form, das heißt durch normalen Brief erfolgt sei sondern offenbar per Email.
Darauf wurde zunächst die Anmeldung zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 26.3.2013 beantragte die Notarin unter Hinweis auf ein Schreiben des Bevollmächtigten des betroffenen Vereins erneut die Eintragung der Satzungsänderung.
Mit Beschluss vom 11.4.2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wies die Rechtspflegerin die Anmeldung zurück.
Gegen diesen ihm am 16.4.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der betroffen Verein mit seiner am 18.4.2013 beim AG eigegangenen Beschwerde, der die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 23.4.2013 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde des betroffenen Vereins ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 374 Ziff. 4, 382 Abs. 3, 58, 59, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig.
Ein Beschwerdewert gem. § 61 FamFG ist nicht erforderlich, weil es sich bei der Ablehnung einer Registereintragung nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Registergerichts, wonach zu der Mitgliederversammlung vom 5.12.2012 nicht satzungsgemäß schriftlich einberufen worden ist.
§ 17 der insoweit maßgeblichen Satzung lautet u.a.:
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben am 7.11.2012 unter Angabe der Tagesordnung, die unter Punkt 7 eine Neufassung der Satzung vorsah, sowie einer Angabe beabsichtigten Änderungen der zu der Mitgliederversammlung am 5.12.2012 eingeladen.
Der betroffene Verein hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.4.2013 angegeben, am 7.11.2012 seien 445 Mitglieder per Email und die übrigen vier Mitglieder, die über keinen Email-Anschluss verfügten, per Telefax eingeladen worden.
Diese - fristgerechte - Einladung per Email bzw. Telefax genügt der in der Satzung bestimmten schriftlichen Einladung.
Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll aber die Satzung u.a. die Bestimmung über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten. Dabei muss wegen des Teilnahmerechts jedes Mitgliedes eine Einladungsform so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Seite 94/95).
§ 17 der Satzung sieht die Schriftform für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vor.
Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S.d. § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S.d. § 126 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW-RR 1996, 866f, 867) Gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form; gem. Abs. 2 dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.
Diese Vorschriften gelten, da aus der Satzung des betroffenen Vereins kein abweichender Wille zu entnehmen ist, auch für die in § 17 seiner Satzung festgelegte schriftliche Einberufung zu der jährlichen Mitgliederversammlung.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001, in Kraft seit dem 1.8.2001 (BGBl. I Seite 1542) wurde auch die bisherige Regelung des § 127 BGB nunmehr in Abs. 1 u.a. auf die elektronische Form erweitert und in Abs. 2 die telekommunikative - und nicht wie bis dahin lediglich die telegrafische - Übermittlung der Erklärung im Zweifel für ausreichend erklärt.
In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 14/4987 Seite 20f) ist dazu u.a. ausgeführt:
"Die enge Bindung der Übermittlung an den Telegraphen entspricht nicht mehr d...