Leitsatz (amtlich)
Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail (Anschließung an OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013, 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f.)
Normenkette
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; BGB § 58 Nr. 4, § 127
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen VR 1968 (Fall 5)) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Essen vom 08.05.2015 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der beteiligte Verein hat zur Eintragung in das Vereinsregister von der Mitgliederversammlung am 21.02.2015 beschlossene Satzungsänderungen angemeldet.
Das AG hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2015 mitgeteilt, dass neben anderen Bedenken eine Einladung zu der Mitgliederversammlung mittels E-Mail dazu führe, dass die Einberufung nicht als ordnungsgemäß anzusehen sei, da die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe.
Gegen die der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 11.05.2015 zugestellte Zwischenverfügung wendete sich der Beteiligte mit elektronisch eingereichtem Schriftsatz vom 08.06.2015 unter Verweis darauf, dass auch die Einladung mittels E-Mail als ausreichend anzusehen sei.
Im Zuge des anschließenden Schriftverkehrs hat das AG mit Verfügung vom 19.06.2015 mitgeteilt, eine Einladung mittels E-Mail weiterhin nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Zudem hat das AG auf weitere Unstimmigkeit der Anmeldung verwiesen. Mit Verfügung vom 10.07.2015 hat das AG sodann mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 aufrechterhalten bleibt.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beteiligte gegen die Zwischenverfügungen vom 08.05.2015 und vom 10.07.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.
Das AG hat der Beschwerde vom "08.06.2015/22.07.2015" gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das AG angeführt, dass mangels satzungsgemäßer Einladung die Mitgliederversammlung vom 21.02.2015 nicht beschlussfähig gewesen sei.
B. Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 ist begründet.
I. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beteiligte gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 wendet.
Entgegen der Wertung des Beteiligten handelt es sich bei der Verfügung vom 10.07.2015 um keine (weitere) Zwischenverfügung. Das AG hat lediglich mitgeteilt, dass es an der Zwischenverfügung vom 08.05.2015 festhält.
Dies ist aber auch unerheblich, da das AG zutreffend die Eingabe vom 08.06.2015 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 behandelt. Der Beteiligte hat in diesem Schreiben, welches kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist beim AG eingegangen ist, ausreichend deutlich gemacht, dass er sich gegen die Zwischenverfügung wenden will, soweit die Einladung mittels E-Mail beanstandet wird.
Unerheblich ist, dass es nachfolgend hierzu noch zu einem Schriftwechsel unter Austausch der Rechtsansichten gekommen ist. Nachdem die wechselseitigen Rechtsansichten ausgetauscht worden sind, hat das AG deutlich gemacht, dass es an der Zwischenverfügung festhält und anschließend konsequent hierzu der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegnet vorliegend keinen Bedenken. Die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse steht hierdurch nicht in Frage.
1.) Der Senat nimmt inhaltlich vollständig auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des OLG Hamburg im Beschluss vom 06.05.2013 - 2 W 35/13 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 457 f., juris Rn. 14 - 25) Bezug. Hiernach eröffnet die in einer Satzung vorgesehene "schriftliche" Einladung zu einer Mitgliederversammlung weitgehend eine Einladung mittels E-Mail im Vereinsrecht. Dort ist ausgeführt:
"...
Der betroffene Verein hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.4.2013 angegeben, am 7.11.2012 seien 445 Mitglieder per Email und die übrigen vier Mitglieder, die über keinen Email-Anschluss verfügten, per Telefax eingeladen worden.
Diese - fristgerechte - Einladung per Email bzw. Telefax genügt der in der Satzung bestimmten schriftlichen Einladung.
Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll aber die Satzung unter anderem die Bestimmung über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten. Dabei muss wegen des Teilnahmerechts jedes Mitgliedes eine Einladungsform so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Seite 94/95).
§ 17 der Satzung sieht die Schriftform für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vor.
Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB u...