Leitsatz (amtlich)
1. Allein die Suspendierung einer iranischen Bank vom SWIFT-Abkommen berechtigt eine deutsche Telefon-Anbieterin nicht zur fristlosen Beendigung der Versorgungsverträge mit einer deutschen Niederlassung dieser Bank.
2. Die Vertragspartnerin der Telefon-Anbieterin ist berechtigt, mittels einer einstweiligen Verfügung die Weiteversorgung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sicherzustellen. Die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2018, Az.: 319 O 265/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten
I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung eingeschränkt erlassen. Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten geben dem Senat keinen Anlass, diese Entscheidung abzuändern. Die Verfügungsbeklagte wird dementsprechend auch die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Teile der Berufung zu tragen haben (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Der Verfügungsantrag ist zulässig.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich bei verständiger Würdigung hinreichend ergebe, dass der Verfügungsantrag nicht für die Hamburger Zweigniederlassung, sondern für die M-Bank Iran als Unternehmensträgerin gestellt worden sei, was die Verfügungsklägerin erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27. November 2018 noch einmal ausdrücklich bestätigt hatte.
aa) Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 -, BGHZ 214, 294, Rn. 19). Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit dem Antrag bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, a.a.O., Rn. 20).
Gerade der Umstand, dass Zweigniederlassungen grundsätzlich nicht parteifähig sind (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 50 Rn. 26a), lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass Verfügungsklägerin nicht die Zweigniederlassung selbst, sondern die Unternehmensträgerin im Iran sein sollte. Andernfalls würde der mit dem Antrag verfolgte Zweck, Eilrechtsschutz zu erhalten, an der möglicherweise falschen Bezeichnung scheitern. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich die Parteifähigkeit der Hamburger Zweigniederlassung ausnahmsweise aus § 53 KWG ergibt.
bb) Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Parteibezeichnung der Verfügungsklägerin sei nicht missverständlich, da dort die Hamburger Adresse verwendet werde, folgt hieraus nichts anderes. Ein Unternehmensträger kann auch unter der Firma der Zweigniederlassung klagen (Zöller/Althammer, a.a.O.).
cc) Auch der Einwand, die im Aktivrubrum bezeichneten Geschäftsleiter der Hamburger Zweigniederlassung seien keine Organe der iranischen Bank, greift nicht durch. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug ergibt, den die Verfügungsklägerin mit dem Schriftsatz vom 27. November 2018 eingereicht hat, sind die Herren D. und Dr. G. als Geschäftsleiter und Gesamtprokuristen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vertretungsberechtigt.
b) Soweit die Verfügungsbeklagte nunmehr die Stellung einer Prozesskostensicherheit fordert, dringt sie damit nicht durch.
Nach § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht ein, wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt.
Die Verfügungsklägerin hat mit der Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Hamburger Zweigniederlassung befindet, seit Dezember 1970 in ihrem Eigentum steht (Anlage BB 1). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Wert dieses Grundstücks ausreichen würde, um der Verfügungsbeklagten im Falle des Obsiegens eine hinreichende Sicherheit für ihre Kosten zu gewähren. Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage eines Kontoauszuges glaubhaft gemacht, am 6. März 2019 bei der Bundesbank über ein Vermögen von rund xxx Mio. Euro verfügt zu haben (Anlage BB 2).
Darauf, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt eine Prozesskostensicherheit geleistet werden muss, kommt es deshalb nicht an (vgl. hierzu LG Bonn, Beschluss vom 23. November 2011 - 31 O 27/18 -, Rn. 23 ...