Leitsatz (amtlich)

Die gesetzliche Weisungsvorgabe, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage der "elektronischen Fußfessel" dar; ihre konkrete Ausgestaltung wird vom Beschwerdegericht im Übrigen (allein) auf Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und rechtsfehlerfreie Ermessensausübung überprüft.

 

Normenkette

StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12; StPO § 453 Abs. 2 S. 2, § 463 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 20.06.2011)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in der Weisung zu Ziffer III. 4. das Wort "nicht" entfällt.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. 1. Das Landgericht Hamburg hat gegen den Verurteilten am 20. Juni 2007 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. April 2006 und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten erkannt.

a) Die Kammer hat festgestellt:

Seit 1983 hielt der Verurteilte in den Stallungen bei der Trabrennbahn in Hamburg-Bahrenfeld eigene Pferde, die er in seiner Freizeit zum Trabrennsport ausbildete. Neben Fotografieren war dies sein bevorzugtes Hobby, in das er viel Geld und Zeit investierte. Die Pflege der Pferde überließ er häufig pferdebegeisterten jungen Mädchen, die sich in großer Zahl bei ihm im Stall einfanden und dankbar waren, wenn sie sich um seine Pferde kümmern durften. Eines dieser Mädchen war die am 1981 geborene N.

Fall 1:

An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 1990 ließ der Verurteilte N. unter dem Vorwand, er habe zu Hause etwas vergessen, in sein Auto steigen und fuhr mit ihr in seine Ein-Zimmer-Wohnung in der W.straße in H. In der Absicht, sexuelle Handlungen an dem Mädchen vorzunehmen, zog der Verurteilte dort seine Schuhe und seine Jacke aus und legte sich aufs Bett. Seiner Aufforderung, sich zu ihm zu legen, kam N. noch arglos nach. Als der Verurteilte dann aber versuchte, ihre Hose zu öffnen, erklärte sie ausdrücklich, dass sie das nicht wolle. Daraufhin ließ der Verurteilte zunächst von ihr ab, erhob sich beleidigt und beschäftigte sich mit seinem im gleichen Zimmer befindlichen Computer. N. war diese Situation sehr unheimlich; sie kannte sich in der fremden Umgebung nicht aus, wusste nicht, wie sie von dort nach Hause kommen sollte und fühlte sich dem Verurteilten hilflos ausgeliefert. Deshalb verhielt sie sich ruhig und sah zunächst fern. Nach geraumer Zeit forderte der Verurteilte das Mädchen auf, zu ihm herüberzukommen und sich auf seinen Schoß zu setzen. Die verängstigte N. wagte nicht, sich dieser Aufforderung zu widersetzen. Der Verurteilte streichelte zunächst ihre Beine, öffnete dann ihre Hose und schob seine Hand unter den Slip. Er spielte mit einem Finger an den Schamlippen des Mädchens herum, steckte ihn in ihre Scheide und bewegte ihn dort hin und her. N. duldete seine Handlungen völlig geschockt und empfand dabei Schmerzen. Nach einiger Zeit stand der Verurteilte unvermittelt auf, verließ mit N. seine Wohnung und brachte sie mit seinem Auto zurück zur Trabrennbahn.

Erst Wochen nach diesem Vorfall traute sich N., deren Liebe zu Pferden ungebrochen war, wieder auf die Trabrennbahn. Als sie den Stall des Verurteilten betrat, empfing dieser sie so, als wäre nichts geschehen, und benahm sich völlig normal. Das bestärkte N. in ihrer Hoffnung, der Verurteilte werde "so etwas nicht wieder machen". In der Folgezeit ging N. deshalb wieder regelmäßig in den Stall des Verurteilten, der sich ihr gegenüber besonders freundlich und auch großzügig zeigte. Beispielsweise lud er N. bei McDonalds zum Essen ein und fuhr er einmal auch mit ihr zu einem Reiterladen, wo er ihr eine Reithose und eine Kappe kaufte.

Fall 2:

Einige Wochen nach dem Kauf dieser Reitkleidung kam es zu einem weiteren sexuellen Übergriff des Verurteilten auf N.. An einem Nachmittag im Spätsommer/Herbst 1990 hielt N. sich allein mit dem Verurteilten in dessen Stall auf. Sie war in einer Pferdebox, deren Tür halb offen stand, mit irgendeiner Tätigkeit beschäftigt, als der Verurteilte in der Absicht hinzutrat, erneut sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er kniete bzw. hockte sich auf den Boden und forderte N. auf, sich auf seinen Schoß zu setzen. Nach den Erfahrungen in der Wohnung des Verurteilten ahnte das Mädchen sofort, was der Verurteilte vorhatte, und war darüber sehr erschrocken. Da sie keine Möglichkeit sah, sich zu widersetzen, kam sie der Aufforderung nach. Der Verurteilte griff ihr mit der Hand unter den Slip, spielte an ihren Schamlippen herum und steckte wieder einen Finger in ihre Scheide, was N. als schmerzhaft empfand. Dabei...

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