Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 StVK 220/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird als unbegründet verworfen.
2. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 5. wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:
Der Verurteilte hat jeglichen Konsum von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Alkoholkontrollen sowie erforderlicher Beratungen wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch die XII. große Strafkammer des Landgerichts Münster am 04. Februar 1994 (Az.: 12 KLs 30 Js 1063/93-115/93) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
3 Monaten verurteilt, die er nach dem Vollstreckungsblatt, Stand: 8. März 2012, am 28. Juni 2012 vollständig verbüßt haben wird. Zugleich ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die Einziehung des Führerscheins und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst der Verhängung einer Sperrfrist von 2 Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet worden.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 16. Mai 1994 bis zum 31. August 2011 im Maßregelvollzug - zuletzt in einer Einrichtung für forensische Psychiatrie in P2 - befunden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 30. Juni 2011 (Az.: 1 Ws 282/11) die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zum 31. August 2011 im Hinblick auf das zu beachtende Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt. Die daraufhin mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück hat durch Beschluss vom 19. August 2011 die Vollstreckung der nach Anrechnung der vollzogenen Maßregel verbleibenden Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt (Az.: 15 StVK 182/11 B). Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 05. September 2011 (Az.: 1 Ws 457/11) als unbegründet verworfen worden.
Im Hinblick auf das bevorstehende Strafende am 28. Juni 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen am 17. April 2012 nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalten T2 sowie nach erklärtem Verzicht des Verurteilten auf eine mündliche Anhörung folgenden Beschluss gefasst:
“I. Gemäß § 68 f StGB tritt nach voller Verbüßung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 04. Februar 1994 mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.
II. Damit ist die bereits seit dem 01. September 2011 bestehende Führungsaufsicht nach vorzeitiger Beendigung des Maßregelvollzugs (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2011) beendet.
III. Für die Dauer der Führungsaufsicht werden dem Betroffenen die folgenden Weisungen erteilt:
1. Er wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er nach dessen Anweisungen Kontakt zu halten, muss sich bei ihm jedoch mindestens einmal alle zwei Wochen zu dessen Sprechzeiten in dessen Dienststelle persönlich melden.
2. Er hat unter der oben angegebenen Entlassungsanschrift Wohnung zu nehmen und sich dort unverzüglich polizeilich anzumelden, falls noch nicht geschehen. Er darf die Stadt F nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen. Falls er ein - auch nur kurzfristiges - Verlassen der Stadt F beabsichtigt, hat der dies mindestens eine Woche vorher der Führungsaufsichtsstelle anzuzeigen und deren Erlaubnis einzuholen.
3. Er hat sich nach der Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich und ausdauernd um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen und im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.
4. Er darf seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben.
5. Er hat jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
Auf Anweisung des Bewährungshelfers hat er mit der für ...