Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 74/02) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1.7.2002 und der Beschluss des AG Hamburg, Abt. 102c, vom 26.4.2002 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass zur Entscheidung über das Antragsbegehren das für die Wohnungseigentumssache zuständige AG Hamburg berufen ist, das nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfahren hat.
Die Gerichtskosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Geschäftswerte des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem OLG werden auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, weil der Beschluss des AG, das Verfahren entspr. §§ 46 Abs. 1 WEG, 17a GVG an das Prozessgericht abzugeben (vgl. BGH v. 30.6.1995 – V ZR 118/94, BGHZ 130, 159 [162 ff.] = MDR 1996, 139), eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 S. 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdgerichts die sofortige weitere Beschwerde gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG eröffnet (BayObLG v. 5.10.1995 – 2Z BR 92/95, MDR 1996, 95 = NJW-RR 1996, 334; v. 12.3.1998 – 2Z BR 150/97, NJW-RR 1999, 11; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rz. 12, 10). Das Rechtsmittel ist auch zulässig, denn es ist form- und fristgemäß (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG) eingereicht worden.
Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).
Die Verweisung der Sache an das für den Wohnsitz der Antragsgegnerin zuständige allgemeine Prozessgericht in Plön ist zu Unrecht erfolgt. Die Antragstellerin als Ver walterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Hansaplatz 1 in Hamburg hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gegen die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des verstorbenen Eigentümers Norbert Walter der Wohnung Nr. 7 der Wohnungseigentumsanlage zu Recht vor dem örtlich zuständigen Wohnungseigentumsgericht Hamburg geltend ge macht, denn es handelt sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 43 WEG, für die das Wohnungseigentumsgericht und nicht eine Prozessabteilung beim AG zuständig ist. Hätte die Antragstellerin nicht die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des verstorbenen Wohnungseigentümers, sondern die Erben des Verstorbenen in Anspruch genommen, wäre die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zweifelsfrei gegeben, da der Erbe kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers und damit in die eines Wohnungseigentümers einrückt (§ 1922 BGB). An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts dadurch, dass die Antragstellerin die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des verstorbenen Wohnungseigentümers anstelle des Erben/der Erben in Anspruch nimmt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 26.9.2002 (BGH, Beschl. v. 26.9.2002 – V ZB 24/02, BGHReport 2002, 1019) ausgeführt, dass der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG das Bestreben des Gesetzgebers zugrundeliege, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen. Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist. Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen.
Der BGH will deshalb nicht mehr am Wortlaut des § 43 WEG haften, wonach die Zuständigkeitsregel ein Streitverhältnis zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzt. Vielmehr hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu einem enggefassten Zuständigkeitsverständnis der Wohnungseigentumsgerichte aufgegeben und dem mit § 43 WEG verfolgten Zweck Rechnung getragen, indem er für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend sein lässt, dass das von einem Wohnungseigentümer bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist. Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, da...