Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.04.2002; Aktenzeichen 318 T 200/00) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichtes Hamburg vom 19.4.2002 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 30.10.2000 (Az.: 102b II 349/00) aufgehoben. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.7.2000 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 wird für ungültig erklärt.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsstreites. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.556,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Maienweg 28 in Hamburg.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 19.4.2002 möchten die Antragsteller erreichen, dass entsprechend ihrem schon im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.7.2000, mit dem die Antragsteller zur Stilllegung einer Fußbodenheizung (bzw. von Warmwasserschlangen) in ihrer Wohnung auf ihre Kosten mehrheitlich verpflichtet wurden, für ungültig erklärt wird.
Im Jahr 1996 hatten die Antragsteller im Fußboden ihres Badezimmers und der Toilette eine Heizungsanlage in streitiger Beschaffenheit ohne Genehmigung der anderen Wohnungseigentümer eingebaut und die zuvor in diesen Räumen befindliche Heizung ausgebaut. Mit der neuen Heizungsanlage ist (zumindest nach dem Vortrag in den Tatsacheninstanzen) eine konkrete Verbrauchserfassung nicht möglich.
In § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 6.9.1973 (Anlage A 9) ist (in Ergänzung des § 23 WEG) bestimmt worden,
„dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von einem von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen.”
Ausweislich des Versammlungsprotokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.7.2000 ist unstreitig eine entsprechende Bestimmung eines Wohnungseigentümers nicht erfolgt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erklärung der Ungültigkeit des genannten Beschlusses mit der Begründung abgewiesen, dass durch den Einbau der Heizungsanlage eine bauliche Veränderung vorgenommen worden sei, die die Rechte der Eigentümergemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Möglichkeit der Verbrauchserfassung, über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Begründung des Amtsgerichtes zurückgewiesen. Hinsichtlich der von den Antragstellern erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Nichtbeachtung der Anforderungen des § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Antragsteller sich jedenfalls gemäß § 242 BGB hierauf nicht berufen könnten. Die Antragsteller hätten offenbar diese jahrelange Praxis mitgetragen, ohne sie zu beanstanden. Es sei daher treuwidrig, wenn sich die Antragsteller in diesem Rechtsstreit auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis berufen würden.
Die Antragsteller haben zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde unter anderem vorgetragen, dass § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, das die Wohnungseigentümer sich zeitweise nicht an die Teilungserklärung und ihre Vorgaben gehalten hätten. Eine die Teilungserklärung insoweit abändernde Vereinbarung der Wohnungseigentümer sei auch von den Antragsgegnern nicht behauptet worden. Da die Antragsteller bisher nicht veranlasst worden wären, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, könne ihnen auch nicht unterstellt werden, eine jahrelange Praxis, zu deren Überprüfung sie keinen Anlass gehabt hätten, mitgetragen zu haben.
Die Antragsgegner machen sich die Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses zu eigen. Es wäre absurd, wenn die seit 27 Jahren bestehende Praxis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Beirat zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft der letzten 27 Jahre führen würde. Die Berufung auf die Nichteinhaltung des § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung wäre seitens der Antragsteller rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes beruht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG,...