Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 635 F 114/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
a. einen rückständigen monatlichen Unterhalt für Mai 2013 in Höhe von EUR 608,--, für Juni 2013 in Höhe von EUR 604,-- und für Juli 2013 in Höhe von EUR 469,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2013 sowie für August 2013 in Höhe von EUR 474,--, für September 2013 in Höhe von EUR 379,--, für Oktober 2013 in Höhe von EUR 323,--, für November in Höhe von EUR 629,--, für Dezember 2013 in Höhe von EUR 783,--, für Januar 2014 in Höhe von EUR 710,--, für Februar 2014 in Höhe von EUR 491,--, für März 2014 in Höhe von EUR 367,--, für April bis Juni 2014 in Höhe von jeweils EUR 11,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ab dem dritten Werktag des betreffenden Monats,
b. für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils EUR 303,-- und für die Zeit von Januar bis April 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils EUR 302,--,
c. ab Mai 2015 einen laufenden monatlichen, jeweils bis zum dritten Werktag des betreffenden Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von jeweils EUR 302,-- zu zahlen.
Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 40 % und der Antragsgegner 60 % zu tragen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Unterhalts sofort wirksam.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 9.652,-- festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten leben seit Sommer 2012 getrennt, ein Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2014, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, den Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
Der Antragsgegner ist weiterhin arbeitslos und bezieht nunmehr Leistungen nach dem SGB II.
Er trägt vor:
Das Familiengericht habe zu Unrecht die von ihm geltend gemachten Hausnebenkosten nicht berücksichtigt, deren Zahlung er durch Vorlage von Kontoauszügen belegt habe.
Er trage nicht die Verantwortung am Verlust seines Arbeitsplatzes. Er habe sich umfangreich erfolglos um eine neue Anstellung bemüht.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des AG Hamburg-Harburg, Familiengericht vom 16.6.2014 abzuändern und die Anträge der Antragstellerin vollen Umfangs abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Es habe keinen Grund gegeben, warum der Antragsgegner seine Beschäftigung bei der Fa. R. Logistics aufgegeben habe. Der Antragsgegner habe seinen letzten Arbeitsplatz bei der Fa. F. aufgrund seines eigenen Verhaltens verloren.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. B.; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.4.2015 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten geben keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.
Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Mai 2013 verpflichtet.
Der Antragsgegner ist mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.4.2013 zur Auskunft hinsichtlich seines Einkommens zur Berechnung von Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüchen aufgefordert worden. Der Antragsgegner hat daher der Antragstellerin ab Mai 2013 gemäß den §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB Trennungsunterhalt zu zahlen.
Die Antragstellerin kann gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten werden durch die Einkommen der Eheleute bestimmt. Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Beteiligten gemeinschaftlich teilhaben. Die sich aus der Fortschreibung der maßgebenden Verhältnis...