Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Kindesunterhaltsverfahren ist die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig
Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Entscheidung vom 14.10.2013; Aktenzeichen 982 F 185/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Oktober 2013, Gesch.-Nr. 982 F 185/12, teilweise abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4.656,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2017 zu zahlen. Im Übrigen ist das Verfahren, soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde, in der Hauptsache erledigt.
II. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Beschwerdewert: 5.238,- EUR
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eltern ihrer am 25. Oktober 2005 geborenen Tochter T., die zunächst bei der Mutter gelebt hat und am 31. Oktober 2016 in die Obhut des Vaters gewechselt ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat zunächst T., vertreten durch die Mutter, Kindesunterhalt geltend gemacht. Nach dem Obhutswechsel von T. zum Vater hat die Antragstellerin das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Kindesunterhalts für erledigt erklärt und macht gegenüber dem Antragsgegner nunmehr Zahlungsansprüche im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend.
Die Vaterschaft des Antragsgegners zu T. ist mit Beschluss des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 4. Januar 2012 (Gesch.-Nr. 982 F 301/11) festgestellt worden. Daraufhin hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2012 zur Auskunftserteilung im Hinblick auf den Kindesunterhalt aufgefordert und - nachdem der Antragsgegner zunächst erklärte, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sodann darauf hinwies, mit der ab April 2012 gefundenen Anstellung wegen der damit verbundenen Fahrtkosten gleichwohl nicht leistungsfähig zu sein - im Juni 2012 den Unterhaltsantrag eingereicht.
Der Antragsgegner ist seit dem 10. Januar 2014 verheiratet und hatte zuvor mit seiner späteren Ehefrau zusammengelebt. Aus der Ehe sind die Kinder K., geb. 11. Dezember 2014, und M., geb. 12. September 2017, hervorgegangen. Das Umgangsrecht des Antragsgegners mit T. (bis September 2012 auch mit L., der Tochter der Antragstellerin aus einer früheren Verbindung) war von den Eltern zunächst lediglich auf die Wochenenden festgelegt (Gesch.-Nr. 982 F 446/10), ab Januar 2013 jedoch dahingehend erweitert worden, dass sich T. jeweils 14-täglich von Donnerstag bis Montag und in der darauffolgenden Woche am Donnerstag und Freitag beim Vater aufhielt.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat zunächst T., gesetzlich vertreten durch die Mutter und jetzige Antragstellerin, Kindesunterhalt gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ab Juli 2012 sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Januar bis Juni 2012 in Höhe von insgesamt 1.746,- EUR geltend gemacht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Anträge mangels Leistungsfähigkeit des Antragsgegners abgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen den am 23. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat T., weiterhin vertreten durch die Antragstellerin, die vorliegende Beschwerde erhoben, die am 25. November 2013 beim Familiengericht eingereicht und am 23. Dezember 2013 begründet wurde.
Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner sei arbeitsfähig und in der Lage, ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,- EUR brutto zuzüglich Einnahmen aus einer Nebentätigkeit zu erzielen, mit dem er den geltend gemachten Kindesunterhalt zahlen könne.
Der Antragsgegner behauptet, er sei erwerbsunfähig krank und mit Rücksicht auf die Unterhaltspflichten gegen Ehefrau und Kindern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sein Selbstbehalt sei zu erhöhen wegen der durch den umfangreichen Umgang mit T. verbundenen erhöhten Wohn- und Fahrtkosten. Deswegen sei er auch außerstande, neben einer etwaigen Arbeitstätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht gemäß Beschluss vom 12. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2016 Beweis erhoben über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragsgegners und seine Beschäftigungsmöglichkeiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. A. vom 25. September 2015 (Bl. 266 ff. d.A.) und des berufskundlichen Sachverständigen M. vom 6. April 2016 (Bl. 253 ff. d.A.) verwiesen.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. November 2017, zugestellt am 14. November 2017, selbst als Beteiligte in das Verfahren eingetreten und beantragt im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs,
den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen fa...