Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2. Mai 1995 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen, soweit hierin über den Antrag zu I. 2) entschieden worden ist. Im übrigen (Beschlußanfechtung) wird die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG. 27 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet, soweit sie die Ungültigkeitserklärung des am 14. Januar 1994 zu TOP 41 gefaßten Beschlusses begehrt (I.) Im übrigen führt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang (II.).
I.
Ohne Rechtsverstoß hat die Kammer die Beschlußanfechtung (Beschluß v. 14.01.1994 über absolute Ruhezeiten entsprechend der Regelung in der Hausordnung nach dem Muster des Hamburger Mietvertrages über Wohnraum, Stand September 1993) nicht durchgreifen lassen. Das Landgericht ist im Wege der Auslegung des Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser Beschluß – anders als der von der Kammer im Verfahren 318 T 72/93 für ungültig erklärte Eigentümerbeschluß vom 1. März 1992 – nur die Zeiten absoluten Musizierverbotes (also unabhängig davon, ob die Musikausübung andere stört oder nicht) regelt, und keine Erlaubnisregelung enthält, wonach das Musizieren in der Wohnung der Beteiligten zu 2) täglich in der Zeit zwischen 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 22.00 Uhr unbegrenzt erlaubt wird. An diese Auslegung ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, da die Tatsachenfeststellung, wozu auch die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung gehört, den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist (Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 27 Rn 48 a. E. m.w.N.). Rechtsfehler bei dieser Tatsachenfeststellung sind der Kammer nicht unterlaufen. Die Auslegung ist nach den Denkgesetzen und feststehender Erfahrung möglich – sie muß nicht zwingend sein, es liegt im Streitfall jedoch dieses Verständnis des Beschlusses besonders nahe, da zuvor bereits zwei umfassende Regelungsversuche des Streitpunktes „Hausmusik” mit der Aufhebung dieser Beschlüsse geendet haben –, sie steht im Einklang mit gesetzlichen Auslegungsregelungen, widerspricht nicht dem klaren Sinn und Wortlaut des Beschlusses und berücksichtigt letztlich alle wesentlichen Tatsachen (vgl. hierzu: Keidel/Kuntz, a.a.O).
Die Wohnungseigentümerversammlung war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, den isolierten Beschluß über die Verbotszeiten zu fassen, ohne die Musikausübung in der übrigen Zeit zu regeln (sogenannte Erlaubniszeiten). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer Bezug genommen werden. Entscheidend ist nach der Auffassung des Senats, daß für ein absolutes Musizierverbot nur bestimmte Zeiten festgelegt werden müssen, in denen nicht musiziert werden darf. Diese Vorgehensweise erlaubt eine klare Abgrenzung und vermeidet Streitigkeiten darüber, ob eine Störung der übrigen Beteiligten vorliegt oder nicht. Nach dem Beschluß vom 14. Januar 1994 ist in den dort genannten Zeiten das Musizieren auch dann untersagt, wenn die Hausmusik in der/den anderen Wohnungen nicht oder nur mit angespannter Aufmerksamkeit zu hören ist. Demgegenüber ist für die übrige Zeit der Ansatz ein anderer: Hier wird auf die Störung wenigstens eines Mitbewohners oder – mit den Worten der von der Beteiligten zu 1) zitierten Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms (LärmVO vom 06.01.1981, Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt 1981, S. 4) ausgedrückt – auf die störende Hörbarkeit der Musik abgestellt. Dieser Maßstab, dessen Merkmal „störend” die Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Dauer, Häufigkeit, Intensität und Kunstfertigkeit des Musizierens, Art des Musikinstruments, baulicher Zustand des Hauses, sonstiger Geräuschpegel, persönliche Verhältnisse der Wohnungseigentümer, Mehrheitsverhältnisse ec.) zuläßt, ist sicherlich (mit) geeignet, im Bezug auf das Klavierspiel des Beteiligten zu 2 a) während der zwischen den Parteien besonders umstrittenen Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr die wohnungseigentumsrechtlichen Begriffe „Verwaltung, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht” nach §§ 21 Abs. 4 und 15 Abs. 3 WEG und „Gebrauch des Sondereigentums in der Weise, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst” nach § 14 Nr. 1 WEG auszufüllen (vgl. hierzu auch noch § 906 Abs. 1 BGB in der während des Verfahrens geänderten Fassung, wonach zur Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen nachbarlichen Beeinträchtigungen Regelwerte in bundes- u...