Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.07.2001; Aktenzeichen 318 T 182/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.7.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen OLG hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird festgesetzt auf 13.978,49 DM, entsprechend 7.147,09 Euro.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG), aber in der Sache ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG a.F.), auf die allein hin das OLG eine Überprüfung vornehmen darf.
Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur prüfen, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Normen ausfüllt, wobei das OLG an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden ist, wenn der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist die angefochtene Entscheidung, wonach die am 2.12.1999 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 2.12.1999 zu TOP 14 (Verpflichtung der Verwaltung zur Vorlage einer lückenlosen Versicherungsabrechnung) für die Schadensfälle 1992 bis 1995, Zusatz-TOP 1 (Bestätigung der Veraltung) und TOP 10 (Zwangsmaßnahmen gegen den Wohnungseigentümer ) gültig sind, nicht zu beanstanden.
1. Das LG hat die Entscheidung des AG vom 22.9.2000, betreffend den TOP 14 der Wohnungseigentümerversammlung vom 2.12.1999, wonach die Wohnungseigentümer mehrheitlich abgelehnt haben, die Verwaltung zu verpflichten, die Versicherungsfälle aus den Jahren 1992 bis 1995 lückenlos darzulegen, auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hin rechtsfehlerfrei aufgehoben und den rechtzeitig beim AG angebrachten Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Wohnungseigentümer für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers muss nicht schon deshalb scheitern, weil er sich gegen einen Negativbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung wendet, dessen Regelung sich in der Ablehnung eines Beschlussantrags erschöpft und ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller nicht ersichtlich ist, dir die gerichtliche Erklärung des Beschlusses als ungültig nicht zu einer positiven Entscheidung führen kann. Der Antragsteller hat nämlich deutlich gemacht, dass er die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichten möchte, vom Verwalter durch Mehrheitsbeschluss die lückenlose Versicherungsabrechnung für die Schadensfälle von 1992 bis 1995, also Rechnungslegung im Sinne der §§ 28 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, zu verlangen. Indessen ist die angefochtene Entscheidung nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LG es unterlassen hat, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er seinen Anfechtungsantrag in ein Verpflichtungsbegehren zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels ändern könne. Eines solchen Hinweises bedurfte es nicht. Der Antragsteller ist den rechtsfehlerfreien Feststellungen des LG zufolge erst 1995 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden und es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aufgrund dessen der Antragsteller aus den Jahren vor seiner Mitgliedschaft Rechte für sich sollte herleiten dürfen. Zudem ist der Antragsteller an den bestandskräftig gewordenen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 23.10.1996 über die Jahresabrechnung 1995 gebunden und der Anspruch auf Rechenschaftslegung für das entsprechende Wirtschaftsjahr erloschen. Dies gilt auch dann, wenn die Ungereimheiten zum Abrechnungspunkt "außerordentliche Aufwendungen" sich erst später aus den Buchungslisten vom 7.1.1997 und 13.8.1997 ergeben haben sollten, weil die dortigen Angaben im Widerspruch zum den Erläuterungen dieses Abrechnungsposten stehen, die der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1995 mündlich erteilt haben soll, und auch nicht in Einklang zu bringen sein mögen mit dem Vortrag der Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens (Schriftsatz v. 1.11.2000, Bl. 268 ff. d.A.). Hätte der Antragsteller seinen Anfechtungsantrag in einen Verpflichtungsantrag umgeändert, hätte er keine Aufklärung über die angesprochenen vermeintlichen Widersprüche im Abrechnungspunkt "außerordentliche Aufwendungen" erhalten. ...