Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 364/04) |
Gründe
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts. In der mündlichen Verhandlung nahm der Antragsgegner seinen Widerspruch zurück, nachdem ihm das Landgericht dazu unter Hinweis auf Kostengründe geraten hatte. Nach der Kostenentscheidung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Landgericht hat in der Gerichtskostenrechnung die dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1311 KV GKG in Ansatz gebracht. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenfestsetzung wurde durch das Landgericht zurückgewiesen. Der Bezirksrevisor hatte im Rahmen des Erinnerungsverfahrens geltend gemacht, eine Ermäßigung komme nicht in Betracht, da nicht der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, sondern lediglich der Widerspruch zurückgenommen worden sei. Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei gemäß Nr. 1311 KV GKG eine 3,0-Gebühr anzusetzen.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist anerkannt, dass die Gebührenermäßigung nach KV GKG 1312 a auch auf die Rücknahme des Widerspruchs entsprechend anzuwenden ist (OLG München, MDR 1997, 1067, OLG Rostock, MDR 1997, 1067, OLG Hamburg, JB 1998, 550). Der Senat hält an seiner zitierten Rechtsprechung fest. Der Ermäßigungstatbestand KV GKG Nr. 1312 ist analog auch auf die Rücknahme des Widerspruchs anzuwenden.
Die Vorschrift ist auszulegen unter Berücksichtigung des mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 verbundenen gesetzgeberischen Ziels, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 1994, 126962, 69 f.). Die Regelung muss danach betrachtet werden unter dem Gesichtspunkt, dass eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren erfolgen soll, wenn die Parteien den Rechtsstreit von sich aus beenden und hierdurch eine streitige gerichtliche Entscheidung entfällt. Heranzuziehen ist in diesem Zusammenhang der Tatbestand KV GKG Nr. 1202, wo der erwähnte Gedanke für das allgemeine Prozessverfahren deutlich zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen kann nicht von Bedeutung sein, auf welche Weise im Einzelfall das Verfahren durch Prozesshandlungen der Parteien beendet wird.
Die in KV GKG Nr. 1312 aufgeführten Erledigungstatbestände stellen deshalb nach Auffassung des Senats nicht eine abschließende Regelung dar. Eine Ausdehnung auf gleich gelagerte Fälle ist angezeigt. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner den Rechtsstreit durch Rücknahme des Widerspruchs zu einem Ende gebracht, wodurch eine streitige Entscheidung des Gerichts entfiel.
Allerdings wird durch die Rücknahme des Widerspruchs eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits nicht unbedingt herbeigeführt, wie es KV GKG Nr. 1312 seinem Wortlaut nach voraussetzt. Der Widerspruch kann, da er nicht an eine Frist gebunden ist, jederzeit wieder eingelegt werden. Dieser Aspekt kann jedoch vernachlässigt werden. Die erneute Einlegung eines in mündlicher Verhandlung zurückgenommenen Widerspruchs ist erfahrungsgemäß eine ganz seltene Ausnahme. Diese Möglichkeit kann deshalb nicht entscheidendes Gewicht haben, die aufgezeigte Analogie abzulehnen (vgl. ebenso OLG Koblenz, MDR 1996, 425; Seutemann, MDR 1996, 559).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2962441 |
MDR 2005, 418 |