Leitsatz (amtlich)
1. Werden aus Marken-Modellbausätzen, die im Handel erworben wurden, ausgeeinzelte Teile durch einen unautorisierten Dritten erneut angeboten, so ist das Markenrecht erschöpft. Werden die erneut angebotenen Einzelteile durch Zerlegung von komplett montierten Modellen gewonnen, ist das Markenrecht zwar nicht erschöpft (§ 24 MarkenG), aber das Verhalten ist gem. § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt.
2. Es ist aber irreführend, auf diesen Wegen (der Auseinzelung oder der Zerlegung) gewonnene Einzelteile ohne aufklärenden Hinweis hierzu als "neu" anzubieten.
Normenkette
MarkenG § 23 Nr. 3, § 24; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.08.2007; Aktenzeichen 406 O 193/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 16.8.2007 wird zurückgewiesen.
Auf den in der Beschwerde gestellten Hilfsantrag wird den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr Modellbauartikel aus dem ygg-Programm als "neu" anzubieten, die aus mit der Marke ygg versehenen komplett montierten Modellen stammen, und zwar ohne Hinweis darauf, dass es sich um Teile handelt, die auf die beschriebene Weise gewonnen wurden.
Der weiter gehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die in erster Instanz entstandenen Kosten und 6/7 der in der Beschwerde entstandenen Kosten. Das verbleibende 1/7 der in der Beschwerde entstandenen Kosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung für die erste Instanz auf 50.000 EUR festgesetzt und für die Beschwerde auf 70.000 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hilfsantrag erweist sich dagegen als teilweise begründet.
I. Zu Recht hat das LG den Erlass der beantragten Untersagungsverfügung nach dem Hauptantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG liegen nicht vor. Denn das Recht der Antragstellerin, den weiteren Vertrieb der von ihr in den Verkehr gebrachten Ware über die Marke zu kontrollieren, ist zum Teil nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft und zum Teil von § 23 Nr. 3 MarkenG privilegiert. Im Einzelnen:
1. Gegenstand des (Haupt)-Antrags ist das Verbot,
I. im geschäftlichen Verkehr Modellbauartikel aus dem ygg-Programm anzubieten und/oder zu vertreiben,
II. die aus mit der Marke ygg versehenen
III. Bausätzen oder
IV. komplett montierten Modellen stammen.
2. Dem liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 ist, Einzelteile aus dem ygg-Programm im Internet anbietet, die entweder den Originalbausätzen der Antragstellerin entnommen oder aus komplett montierten Modellen ausgebaut worden sind. Diese Teile werden entweder einzeln oder in kleinen Beuteln in Zusammenstellungen, wie sie der Antragsgegnerin sinnvoll erscheinen, über eBay angeboten.
Angeboten werden die Teile unter Nennung der Marke "ygg" etwa als "ygg Inferno GT, - Radachsen" oder "ygg Inferno 777 - Radträger Front" (Anlagenkonvolut Ast 7). Auf diese Weise beworbene Gesamtheiten von Teilen werden in neutralen transparenten Plastiktütchen vertrieben, so etwa die Kupplungsteile Anlage Ast 8. Diese Teile stammen aus einem gesondert verschlossen Beutel aus einem Bausatz der Antragstellerin (Anlage Ast. 9). Dieser Beutel der Markeninhaberin enthält neben den Teilen für die Kupplung auch noch die Einzelteile des Luftfilters und der Motorbefestigung.
Für die aus fertig montierten Modellen der Antragstellerin ausgebauten Teile verweist die Antragstellerin auf das Angebot "Inferno GT, ST- Chassisplatte BL" (Anlage Ast 18). Das Angebot befindet sich in der von eBay zur Verfügung gestellten "Kategorie: Modellbau ≫ RC-Modellbau ≫ Autos ≫ Maßstab 1:8 Buggy ≫ygg". Unter "Artikelmerkmale" wird der Artikelzustand als "Neu" beschrieben, unter der größeren Abbildung des Produkts sind allerdings "leichte Lackschäden" vermerkt.
Auch die Antragstellerin hat ein umfassendes Angebot von Ersatz- und/oder Tuning-Teilen für die von ihr vertriebenen Modelle. Soweit sie einzelne Teile zu Sachgesamtheiten zusammenstellt, unterscheiden sich diese Kombinationen von denen der Antragsgegnerin.
3. Die Antragstellerin kann sich des beanstandeten Vertriebs von Einzelteilen, die den kompletten Bausätzen für die Herstellung eines Modells entnommen werden, nicht aus markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen erwehren, denn ihre Markenrechte sind gem. § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
a) Zu den Grundlagen, den Voraussetzungen und den Wirkungen der E...