Normenkette

EuGVVO Art. 34 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen 327 O 87/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 6.2.2008 (Geschäfts-Nr. 327 O 87/06) aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des AG Matosinhos/Portugal vom 1.3.2004 - 4306/03.9TBMTS, für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.029,83 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 2.5.2003 beim AG Matosinhos in Portugal, die Antragsgegnerin im Schnellverfahren zu verurteilen, an sie 2.009,96 EUR nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.

Es ist streitig, ob die Klageschrift der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Das AG Matosinhos erließ unter dem 1.3.2003 (durch Beschluss vom 18.6.2007 berichtigt in 1.3.2004, vgl. Anlage ASt 5) ein Urteil, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 2.029,83 EUR nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das eingereichte Urteil (Anlage ASt 1) nebst beglaubigter Übersetzung Bezug genommen.

Es ist streitig, ob dieses Urteil zugestellt wurde. Ein förmlicher Zustellungsnachweis ist nicht eingereicht worden. Die Antragsgegnerin wurde jedenfalls durch Schreiben der Antragstellerin vom 16.8.2007 über die Existenz des Urteils informiert.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.2.2006 beantragt, das Urteil des AG Matosinhos für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Nach Präzisierung des Antrags wurde das Urteil hinsichtlich der Verpflichtung, an die Antragstellerin 2.029,83 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 12 % ab dem 16.5.2003 sowie zzgl. weiterer Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 22.11.2007 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt und mit einer Vollstreckungsklausel versehen (Beschluss des LG Hamburg vom 6.2.2008, 327 O 87/06). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 15.2.2008 zugestellt worden. Sie hat durch Schriftsatz vom 17.3.2008 (Montag, Eingang bei Gericht per Telefax am selben Tag) Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe am 13.5.2003 nur die als Anlage AG 4 und am 25.6.2003 die als Anlage AG 5 eingereichten Unterlagen, also lediglich Dokumente in portugiesischer Sprache, erhalten.

Das Urteil vom 1.3.2004 sei ihr nicht zugestellt worden. Am 3.9.2007 habe sie lediglich per normalem Einschreiben das in englischer Sprache verfasste Anschreiben der Antragstellerin vom 16.8.2007 sowie die in portugiesischer Sprache beigefügten Unterlagen (wie Anlage AG 6) erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. Den Antrag über die Vollstreckbarerklärung des Urteils des AG Matosinhos/Portugal vom 1.3.2003 (Az. 4306/03.9TBMTS) zurückzuweisen und die Vollstreckungsklausel einzuziehen;

2. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Matosinhos/Portugal vom 1.3.2003 (Az.: 4306/03.9TBMTS) von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin i.H.v. mindestens 2.029,83 EUR abhängig zu machen;

3. hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Matosinhos/Portugal vom 1.3.2003 (Az.: 4306/03.9TBMTS) durch eigene Sicherheitsleistung i.H.v. 2.029,83 EUR oder eines anderen Betrages, den der Senat für gerechtfertigt erachtet, abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbracht werden darf.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Klageschrift der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt sei. Dies ergebe sich bereits aus der als Anlage ASt 4 eingereichten Bescheinigung gem. Art. 54, 48 EuGVVO (Anhang V) vom 22.11.2007. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine fehlende Übersetzung der Klagschrift nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen würde.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die als Anlage ASt 4 eingereichte Bescheinigung gem. Art. 54, 58 EuGGVO (Anlage V) vom 2.11.2007 auch die notwendigen Angaben zur Zustellung des Urteils am 1.3.2004 enthalte. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass sie sich gegen die Säumnisentscheidung nach portugiesischem Verfahrensrecht nicht mit einem Rechtsbehelf hätte verteidigen können.

4. Die Entscheidung erfolgt durch den voll besetzten Senat, weil § 568 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Der gem. Art. 39 i.V.m. Anhang II EuGVVO, § 3 Abs. 3 AVAG zuständige Vorsitzende einer Kammer des LG ist nicht Einzelrichter aufgrund der §§ 348 ff. ZPO und damit nicht Einzelrichter i.S.v. § 568 ZPO (vgl. OLGReport Köln 2002, 344; OLGReport Hamburg 2008, 264; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh. III, § 13 AVAG, Rz. 1).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vollstr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge