Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 635 F 167/18)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg, Familiengericht, vom 6. Juni 2019 (Gz. 635 F 167/18) zu Ziffer 2., 1. Absatz, in der Weise abgeändert, dass er lautet: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 15,9583 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. Juni 2018 übertragen.

II. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg, Familiengericht, vom 6. Juni 2019 (Gz. 635 F 167/18) zu Ziffer 2., 6. Absatz in der Weise abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeordnete interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unterbleibt.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.900 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder haben in der Sache Erfolg.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf der Basis des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes unter dem 8. Juli 2019 eine aktualisierte Auskunft der Rentenanwartschaften übersandt. Diese wurde der Teilung zu Grunde gelegt.

Ein Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 VersausglG nicht. Der Ausgleichswert überschreitet mit einem Kapitalwert der Versorgung von 2.589,56 EUR den gesetzlich gemäß § 18 Abs. 3 VersausglG festgelegten Geringfügigkeitswert von 3.654 EUR im Zeitpunkt des Ehezeitendes im Jahr 2018 nicht. Die Eheleute verfügen nicht über gleichartige Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersausglG. Die Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei der Freien und Hansestadt Hamburg sind nicht gleichartig.

Anrechte gleicher Art sind nach der Gesetzesbegründung des Versorgungsausgleichsgesetzes solche, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldoausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen - wertbildenden - Faktoren wie zum Beispiel Leistungsspektrum (u.a. Altersversorgung, Versorgung bei Invalidität, Schutz von Hinterbliebenen), Finanzierungsart (u.a. Umlageverfahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, Abschnittsdeckungsverfahren in berufsständischen Versorgungen), Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (dynamische oder statische Versorgung), Insolvenzschutz und Teilkapitalisierungsrecht (vgl. MükoBGB/Siede, 8. Auflage 2019, § 18 Rn. 13, § 10 Rn. 13).

Zwischen den Anrechten bestehen wesentliche strukturelle Unterschiede. Diese beziehen sich zum einen auf die Finanzierung, vor allem aber auf die Ermittlung der Höhe der späteren Rente.

Die Rente der VBL-klassik wird über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren) finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Die Umlage wird zu Teilen aus Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert. Die Höhe der VBL-klassik-Rente ermittelt sich bei der VBL über ein Punktesystem. Auf einem Versicherungskonto werden jährlich Versorgungspunkte gutgeschrieben. Die Zahl der Punkte berechnet sich aus dem jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und dem Altersfaktor. Weiter werden aus sozialen Gründen (z.B. Elternzeit) Versorgungspunkte gewährt und es können Bonuspunkte aus Überschüssen der Kapitalerträge gewährt werden. Die Summe der Versorgungspunkte multipliziert mit 4 EUR ergibt die monatliche Betriebsrente.

Die Rente auf der Basis des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes wird aus dem Hamburger Haushalt gezahlt. Zusätzlich entrichten die Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von aktuell 1.65 % des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Die Höhe der Rente setzt sich aus der Summe der Beschäftigungszeiten, die im hamburgischen öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, sowie den zuletzt bezogenen Bezügen zusammen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied in der Struktur der Versorgung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13604506

FamRZ 2020, 684

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