Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 21.11.2005; Aktenzeichen 303 O 436/05) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2005 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung versagt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Etwaigen Ansprüchen des Antragstellers aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) steht entgegen, dass die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG versäumt worden ist. Die Antragsgegnerin hat Entschädigungsansprüche des Anragstellers nach dem StrEG durch den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 2.5.2005 (Anlage K 4) abgelehnt. Hiergegen hätte innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides, die am 9.5.2005 (vgl. Bl. 8 d.A.) erfolgt ist, Klage erhoben werden müssen. An einer solchen Klagerhebung fehlt es, weil die am 8.8.2005 beim LG eingegangene Klagschrift (Bl. 1 ff. d.A.) der Gegenseite bis heute nicht i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist.
Durch den Eingang des als "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" überschriebenen Schriftsatzes am 8.8.2005 beim LG Hamburg ist die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht gewahrt worden. Hiernach ist die Klagerhebung erforderlich, welche nach § 253 Abs. 1 ZPO erst dann vorliegt, wenn die Klage dem Gegner förmlich i.S.v. § 166 ZPO zugestellt worden ist. Dies ist bisher nicht geschehen. Vielmehr ist der Antragsgegnerin bisher nur eine unbeglaubigte Abschrift des Prozesskostenhilfeantrags formlos zur Stellungnahme übermittelt worden.
Eine Rückwirkung einer etwa noch zu bewirkenden Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klagschrift gem. § 167 ZPO n. F scheidet vorliegend aus, wie das LG zu Recht ausgeführt hat. Eine Zustellung der Klage würde - gerechnet vom Fristablauf am 9.8.2005 - nicht mehr als "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO anzusehen sein. Zwar hat der Antragsteller am letzten Tag der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG einen Prozess-kostenhilfeantrag gestellt. Die Verzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren ist aber nur dann unschädlich i.S.d. § 167 ZPO, wenn der Kläger einen ordnungsgemäßen Antrag innerhalb der zu wahrenden Frist einreicht (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 167 Rz. 15 m.w.N.). Ein solcher vollständiger Antrag lag hier am 9.8.2005 nicht vor. Es fehlte eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst Belegen.
Eine solche - mit dem Datum vom 16.8.2005 versehene - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist, obwohl in der Antragsschrift eine umgehende Nachreichung angekündigt war, erst am 20.10.2005 mit Schriftsatz vom 18.10.2005, also mehr zwei Monate nach Fristablauf, zur Akte gereicht worden (vgl. Bl. 19 d.A.). Wenn sich das der Zustellung vorausgehende Verfahren um einen solchen Zeitraum aus nicht dem Gerichtsbetrieb zuzurechnenden Gründen verzögert, kann von einer "demnächst" erfolgten Zustellung nicht mehr die Rede sein. Eine geringfügige Verzögerung der Klagezustellung, welche der Annahme einer Rückwirkung der Zustellung gem. § 167 ZPO auch dann nicht entgegen steht, wenn sie von der die Zustellung betreibenden Partei verschuldet worden ist, liegt im Regelfall nur vor, wenn sie nicht mehr als zwei Wochen beträgt (BGH v. 24.9.2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21 f.). Soweit der BGH mit Beschluss vom 9.2.2005 (XII ZB 118/04, MDR 2005, 754 = BGHReport 2005, 792 = NJW 2005, 1194 ff.) eine Zustellung selbst nach mehr als zwei Monaten noch als demnächst erfolgt angesehen hat, handelte es sich um einen Fall, in dem der Kläger - anders als hier der Antragsteller - alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hatte. Demgemäß muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch nachlässiges Verhalten des Antragstellers verzögert worden ist, was der Anwendung von § 167 ZPO auf die Wahrung der Klagefrist i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG entgegensteht (in diesem Sinne auch OLG München v. 6.9.2004 - 1 W 1660/04, OLGReport München 2006, 207 = NJOZ 2005, 772, 774 f.)
Da der anwaltlich vertretene Antragsteller zur Wahrung der Frist nicht um eine sofortige Zustellung der Klage nach § 65 Abs. 7 GKG a.F. = § 14 Ziff. 3 GKG n.F. ersucht hat, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welcher Form ein solcher Antrag mit einem ordnungsgemäß gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu kombinieren ist.
Auch die Möglichkeit, durch alsbaldige Zahlung der Geb...