Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtentleeren von Wasserleitungen in ungenutzten Gebäudeteilen stellt grobe Obliegenheitsverletzung dar
Normenkette
VVG §§ 6, 61; VGB 88 § 11 Nrn. 1c, 1d
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 322 O 101/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit zutreffenden Gründen hat das LG die Klage abgewiesen.
Gründe
Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht. Der Kläger hat mindestens grob fahrlässig gegen die Sicherheitsbestimmung gem. § 11 Nr. 1c VGB 88 verstoßen, wonach nicht genutzte Gebäudeteile genügend häufig kontrolliert und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten sind. Dabei handelt es sich um eine gefahrmindernde Obliegenheit (§ 6 Abs. 1 VVG), die dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Repräsentanten obliegt.
Es steht außer Frage, dass die Wasserleitungen in den leerstehenden Wohnungen des Klägers geöffnet waren und der geltend gemachte Schaden eingetreten ist, nachdem die Zuleitung zu einem Waschbecken brach. Dies hat sich der Kläger entweder im Wege der Repräsentantenhaftung oder als Eigenverschulden zurechnen zu lassen. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, wie die rechtliche Position der Frau S. abschließend einzuordnen ist, welche bis zu einem halben Jahr vor Eintritt des Schadensfalls eine gewerbliche Hausverwaltung besessen und dabei auch das Haus des Klägers betreut hatte. Der Kläger muss in jedem Fall die Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen gegen sich gelten lassen.
Wesentliche Punkte sprechen dafür, eine Repräsentantenstellung der Frau S. auch nach dem Ende ihrer gewerblichen Hausverwaltertätigkeit zu bejahen. Als Repräsentant gilt, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Der Repräsentant muss vom Versicherungsnehmer mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut und befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umgang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH v. 21.4.1993 - IV ZR 34/92, MDR 1993, 957 = VersR 1993, 828; v. 26.4.1989 - IVa ZR 242/87, MDR 1989, 801 = VersR 1989, 737, st. Rspr.). Im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung muss sich der Versicherungsnehmer deshalb das Handeln seiner Hausverwalterin zurechnen lassen, wenn er die Verwaltung gänzlich in ihre Hände legt und diese auch alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abwickelt (OLG Köln r+s 1999, 517).
Frau S. hat mit den Vormietern die Übergabe der Mietwohnungen durchgeführt, die leer stehenden Wohnungen inseriert und die Schlüssel in Gewahrsam gehalten. Weiterhin hat sie Besichtigungstermine mit Mietinteressenten durchgeführt. Dazu gehört es im Allgemeinen auch, die Wohnungen hinterher wieder abzuschließen, bei der Besichtigung geöffnete Fenster wieder zu verriegeln und auch sonst zu prüfen, ob irgendwelche Gefahrenherde erkennbar sind. Zusätzlich zu den Besichtigungsterminen hat sie regelmäßig jede Woche die Wohnungen aufgesucht. Somit hatte sie das versicherte Objekt in gleicher Weise in ihrer Obhut, wie es bei fortgesetzter gewerblicher Hausverwaltung der Fall gewesen wäre. Auf eine Repräsentantenstellung deutet auch hin, dass der in der Schweiz wohnende Kläger in den drei Monaten seit dem Auszug der Mieter bis zum Eintritt des Schadensfalls das Haus nicht aufgesucht hat. Auch hat nicht der Kläger, sondern Frau S. den Versicherungsfall bei der Beklagten gemeldet und mit einem Mitarbeiter der Beklagten vor Ort den Schaden aufgenommen. In der Gesamtschau der Umstände spricht dies in Bezug auf die leer stehenden Wohnungen für eine faktische Fortführung der Hausverwaltungstätigkeit und weniger für einen bloßen Freundschaftsdienst, wie der Kläger zuletzt vorgetragen hat. In der vorprozessualen Korrespondenz hat er Frau S. noch als Hausverwalterin bezeichnet. Ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen die Rechtsprechung im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung von einer Repräsentantenstellung ausgegangen ist, besteht daher nicht (OLG Köln r+s 1999, 517; OLG Braunschweig VersR 1971, 812; OLG Celle r+s 1986, 214). Der vom Kläger mehrfach zitierte Fall des OLG Hamm (OLG Hamm VersR 1995, 1086) betrifft die Repräsentantenstellung eines Prokuristen im Rahmen einer Kfz-Kasko-Versicherung und ist daher nur bedingt vergleichbar. Wenn der dortige Versicherungsnehmer jedoch Wartung und Inspektion des Firmenwagens selbst und auf eigene Kosten für seinen Prokuristen durchführt und sogar die TÜV-Fälligkeiten überwacht, so ist dem Prokuristen ein ganz wesentlicher Teil der Risikoverwaltung für das Kfz entzogen, sodass er zu Recht nicht als Repräsentant anzusehen war. Dagegen hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung bejaht, wenn ein im Ausland wohnender Versicherungsnehmer seine Cousine als einzige Schlüsselbesitzerin beauftragt, "nach d...