Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei Obsiegen des Beschwerdeführers in einem Registerverfahren kommt eine Kostentragungslast der Staatskasse nicht in Betracht.

2. Eine Beschwerde gegen die Eintragung der Amtslöschung ist unstatthaft und stellt lediglich die Anregung an das Registergericht dar, ein Verfahren zur Amtslöschung der Amtslöschung einzuleiten.

3. Die bloße Untätigkeit des Registergerichts steht einer Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nicht gleich.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 19.03.2015; Aktenzeichen HRA 99866)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hamburg - Registergericht - vom 19.3.2015 - HRA 99866, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 18.2.2014 wurde die Amtslöschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen, ohne dass das Registergericht über den bereits am 28.10.2013 eingegangenen Widerspruch der Geschäftsführerin entschieden hatte.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.3.2014 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Amtslöschung Beschwerde eingelegt.

Nachdem das Registergericht nicht tätig geworden war, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.7.2014 "Beschwerde gegen die nicht erfolgte Amtslöschung der Löschung" eingelegt.

Daraufhin hat das Registergericht mit Verfügung vom 13.8.2014 ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet und die Amtslöschung der Beschwerdeführerin am 4.9.2014 gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2015 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr in der Sache, jedoch hinsichtlich der Kosten veranlasst sei.

Mit Beschluss vom 19.3.2015 hat das Registergericht den Antrag auf Kostenentscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 27.3.2015 eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund des Umstandes, dass das Registergericht auf die Anregung zur Amtslöschung nicht reagiert habe, die Beschwerde vom 18.7.2014 einlegen müssen und mit dieser angesichts der mittlerweile erfolgten Löschung auch Erfolg gehabt.

II. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde statthaft ist, jedenfalls ist sie unbegründet.

1. Es ist zweifelhaft, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Registergericht keine Kostenentscheidung getroffen hat. Selbst wenn eine solche zugunsten der Beschwerdeführerin ergangen wäre, hätte diese allenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem Geschäftswert i.H.v. 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG) wären ihr bei einer 1,3-Verfahrensgebühr jedoch nur Rechtsanwaltskosten i.H.v. ca. 500 EUR entstanden. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben.

2. Zu Recht hat es das Registergericht in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.2.2015 beantragte Kostenentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung war nicht angezeigt.

Dabei liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mangels anderer Verfahrensbeteiligter eine Kostentragung der Staatskasse begehrt. Hierfür fehlt es jedoch bereits an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2013 - 3 W 35/12, juris Rz. 9; OLG München, Beschluss vom 6.6.2013, 34 Wx 360/12, juris Rz. 6). Insbesondere ist die Staatskasse nicht Dritter i.S.v. § 81 Abs. 4 FamFG. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb auch im Falle eines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

Sie hat jedoch auch kein solches Beschwerdeverfahren betrieben.

a) Ihre Beschwerde vom 9.3.2014 war unstatthaft, weil sie sich gegen die bereits erfolgte Eintragung der Amtslöschung richtete (§ 383 Abs. 3 FamFG). Sie stellte deshalb lediglich die Anregung an das Registergericht dar, ein Verfahren zur Amtslöschung der Amtslöschung einzuleiten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2010 - 15 W 261/10, juris Rz. 4).

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war auch die Beschwerde vom 18.7.2014 nicht als solche statthaft. Zwar trifft es zu, dass ein Beschwerderecht entsteht, wenn das Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ablehnt (OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 17.3.2011 - 2 Wx 27/11, juris Rz. 10). An einer solchen Ablehnung fehlt es jedoch vorliegend, denn die bloße Untätigkeit des Registergerichts steht einer Ablehnung nicht gleich.

c) Die Beschwerde vom 18.7.2014 hätte auch als Untätigkeitsbeschwerde keinen Erfolg gehabt. Jedenfalls seit In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3.12.2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII ZB 49/12, juris Rz. 3).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 36 Abs. 3 ...

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