Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 164/97) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 29.6.2000 – 318 T 164/97 (120) – wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern und den Streithelfern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 38.560,16 DM.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist Eigentümer der dort im Erdgeschoß rechts belegenen Wohneinheit, die Antragsgegner Erwerber der im Souterrain darunter belegenen Gewerberäume, in denen sie in den Jahren 1990 und 1991 umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten ausführen ließen. Die Planung und Überwachung dieser Arbeiten oblag den Streithelfern.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch und macht dazu geltend, die in seiner Wohnung seit dem Jahre 1991 aufgetretenen Risse in Wänden und Decken seien ursächlich auf die mit schwerem Gerät und unter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum (Statik, tragende Wände, Fundamente) vorgenommenen Bauarbeiten zurückzuführen.
Das AG hat Beweis erhoben über die Frage, ob in der Wohnung des Antragstellers Bauschäden vorhanden seien und ob für diese die von den Antragsgegnern ausgeführten Baumaßnahmen ursächlich seien.
Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien im gesamten Gebäude bereits vor den Baumaßnahmen Risse in den tragenden und nichttragenden Wänden vorhanden gewesen. Ebenfalls sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die Baumaßnahmen weitere Risse im Bauwerk entstanden seien. Nun zu differenzieren, welche Risse vor der Sanierung im Souterrain bereits vorhanden waren und welche Risse nach der Sanierung aufgetreten sind, sei im Nachherein nicht mehr möglich. Ferner hat der Sachverständige verschiedene Faktoren aufgezählt, die mitursächlich sein könnten (S. 16 des Gutachtens vom 14.7.1995).
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hat er ergänzend ausgeführt: Er könne keine rational begründbare Aussage zum konkreten Anteil der durch die beanstandeten Baumaßnahmen verursachten Schäden in der Wohnung des Antragstellers treffen – auch nicht im Wege der Schätzung. Das wäre anders gewesen, wenn vor oder unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung durchgeführt worden wäre. Baumaßnahmen auf der Straße und in einer Wohnung im zweiten Obergeschoss schließe er als weitere Verursachungsbeiträge nicht aus. Das Gleiche gelte für die Schwammsanierung, auch für die Bereiche, in denen während der Sanierung nicht gearbeitet worden sei. Weder ein i.S.d. Antragstellers unterstellter anderer Zeitablauf noch die möglicherweise abweichende Charakterisierung von Wänden als tragend statt nichttragend würde an dem Ergebnis für die Wohnung des Antragstellers etwas ändern.
Das AG hat mit Beschluss vom 15.9.1997 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die materielle Beweislast für den Kausalzusammenhang liege sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche beim Antragsteller und eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises kämen nicht in Betracht. Die Beweisaufnahme aber habe die Ursächlichkeit der Baumaßnahmen für die festgestellten Schäden nicht erwiesen, denn der Sachverständige habe verschiedene konkurrierende Schadensursachen bejaht, sodass nicht mehr aufklärbar sei, welche Risse vor der Sanierung (u.U. oberflächlich verdeckt) bereits vorhanden gewesen seien, welche später aufgetreten seien. Der Gutachter habe sein Ergebnis auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller erhobenen Einwände bestätigt. Deshalb seien keine Anhaltspunkte gegeben, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen können auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhen oder wissenschaftlich nicht hinreichend fundiert sein, zumal der Antragsteller selbst ein exaktes zeitliches Zusammentreffen von einer Baumaßnahme mit bestimmten Rissen nicht behauptet habe.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Argumentation des AG Bezug genommen und ausgeführt, der Antragsteller habe den ihm obliegenden Beweis für eine Ursächlichkeit zwischen den Sanierungsarbeiten im Souterrain und den eingetretenen Bauschäden im Erdgeschoss des Gebäudes nicht führen können. Weder für die Rissbildung insgesamt, noch für einen bestimmten oder bestimmbaren Anteil der entstandenen Risse stehe nach dem erhobenen Sachverständigenbeweis (allein oder im Zusammenhang mit den übrigen vorliegenden Sachverständigenäußerungen im Rahmen von Parteigutachten oder anderen Verfahren) fest, dass sie Folge gerade der Umbauarbeiten der Antragsgegner seien. Bei keinem der überprüfbaren Risse könne auf Grund gesicherter Grundlagen gesagt werden, er sei m...