Leitsatz

  1. Unaufklärbare Ursächlichkeit für Wandrisse (Altschäden oder Folgeschäden aus Baumaßnahmen eines Nachbareigentümers?)
  2. Kein Anscheinsbeweis für den geschädigten Wohnungseigentümer
  3. Keine Beweislastumkehr
 

Normenkette

(§§ 21 und 22 WEG)

 

Kommentar

1. Die Behauptung eines Antragstellers, dass es ursächlich in seiner Wohnung durch umfangreiche Bauarbeiten mit schwerem Gerät in einer Unterlieger-Gewerbeeinheit (1990 und 1991) bei ihm seit 1991 zu Rissen in Wänden und Decken gekommen sei, konnte im Prozess durch Sachverständigenbegutachtung nicht bestätigt werden. Der Gutachter konnte nicht differenzieren, welche Risse bereits vorher vorhanden gewesen und welche erst nach der Sanierung des Miteigentümers (Unterliegers) aufgetreten seien. Feststellungen seien hier heute im Nachhinein nicht mehr möglich; dabei zählte der Sachverständige verschiedene Faktoren auf, die mitursächlich gewesen sein könnten. Auch Schätzungen über konkrete Anteile der evtl. durch die beanstandeten Baumaßnahmen verursachten Schäden seien jetzt nicht mehr möglich.

In allen Instanzen wurde deshalb der Schadensersatzanspruch gegen den Miteigentümer zurückgewiesen.

2. Grundsätzlich trägt ein Geschädigter die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem eingetretenen Schaden. Von einer Beweislastumkehr war vorliegend zugunsten des Antragstellers nicht auszugehen.

3. Abgelehnt wurde auch, zugunsten des Antragstellers die Ursächlichkeit nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als bewiesen anzusehen (was in den Entscheidungsgründen näher belegt wird).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2001, 2 Wx 63/00( Hanseatisches OLG Hamburg v. 10.10.2001, 2 Wx 63/00, ZWE 2002, 421)

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