Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 321 OH 12/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.380,40 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf I. der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 26.10.2018 Bezug genommen.

Gegen diese dem Antragsgegner am 2.11.2018 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit beim Landgericht Hamburg am 23.11.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen seien, weil allein dies der Billigkeit gem. § 81 FamFG entspreche. Er beantragt,

die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann die Beschwerde allein auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkt werden. Im Verfahren nach dem FamFG ist eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung grundsätzlich zulässig. § 99 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Keidel, FamFG, § 81 Rn. 84). Gem. § 129 Abs. 1 GNotKG bedarf es für die Zulässigkeit der Beschwerde auch keiner betragsmäßigen Mindestbeschwer (OLG Celle FGPRAX 2017, 190). Eine einfache Beschwer ist vorliegend gegeben, weil der Beschwerdeführer eine für sich günstigere Kostengrundentscheidung begehrt, nach der die Antragsteller auch seine außergerichtlichen Kosten zu tragen haben.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller abgelehnt.

Die Frage, wer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach den §§ 127 GNotKG zu tragen hat, regelt das GNotKG nicht (Wudy in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, § 128 Rn. 139). Es verweist in § 130 Absatz 3 S. 1 GNotKG lediglich auf das FamFG, das aber kein dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vergleichbares Verfahren kennt. Anwendbar sind danach die allgemeinen Kostenvorschriften der §§ 81 ff. FamFG. Dabei ist umstritten, ob das Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG als "normales" Antragsverfahren oder als Rechtsbehelfsverfahren zu behandeln ist. Im ersten Fall ist § 81 FamFG entsprechend heranzuziehen (so z.B. BeckOK/Schmidt-Räntsch, § 128 Rn. 32), im letzten Fall § 84 FamFG (so Korintenberg/Sikora, GNotKG, § 127 Rn. 52a und wohl auch Bormann/Diehn/Sommderfeldt/Neie, GNotKG, § 128 Rn. 74). Der Senat folgt der ersten Auffassung. Die Vorgängernorm des § 128 GNotKG, § 156 KostO, war ursprünglich in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung als Rechtsmittelverfahren ausgestaltet. Die Kostenrechnung des Notars war mit der Beschwerde zum Landgericht anzufechten, diese Entscheidung konnte mit der weiteren Beschwerde durch das OLG überprüft werden (§ 156 Abs. 1 S. 1 KostO: "Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich solcher gegen die Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu machen. § 156 Abs. 2 S. 1: Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung die weitere Beschwerde statt."). Auf Grundlage dieser Gesetzesfassung war es folgerichtig, die Kostengrundentscheidung anhand der Kostenvorschriften für das Rechtsmittelverfahren auszurichten. Mit der FGG-Reform zum 1.9.2009 wurde § 156 KostO aber geändert und erhielt seine, auch in § 127 GNotKG übernommene Fassung (Art. 47 Nr. 38 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586 ff.). Seit dieser Neuregelung ist die Kostenrechnung des Notars nicht mehr mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anzugreifen sondern mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt sodann gem. § 156 Abs. 1 KostO aF bzw. § 127 GNotKG durch das Landgericht. Legislatives Vorbild dieser Regelung ist ersichtlich der Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. den §§ 23 ff. EGGVG. Die Kostenberechnung des Notars entspricht damit funktionell dem Justizverwaltungsakt, das Verfahren nach den §§ 127 ff. GnotKG einem eigenständigen Überprüfungsverfahren mit eigenem Rechtsmittelzug (BeckOK/Schmidt-Räntsch, § 128 Rn. 32). Dem entspricht es, auf die Kostengrundentscheidung im Verfahren vor dem Landgericht § 81 FamFG und nicht § 84 FamFG anzuwenden (BeckOK/Schmidt-Räntsch, § 128 Rn. 32). § 84 FamFG kommt dann nur noch im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Anwendung (BeckOK/Schmidt-Räntsch, § 128 Rn. 32).

Gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht daher nach billigem Ermessen den Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise...

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