Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen 318 T 15/03) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4.6.2003 – Az.: 318 T 15/03 (13) – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 18.303,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist.
I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Str. und streiten um den Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten (außer Heizkosten).
Die Teilungserklärung sieht eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen vor. Tatsächlich wurde in den Jahren 1986 bis 1998 nach dem Verhältnis der genutzten Quadrat meter abgerechnet.
Die Antragsteller hatten erreicht, dass das AG einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.7.2000 zu TOP 2 für ungültig erklärte, wonach die Abrechnung zukünftig „nach den Vorgaben der Teilungserklärung” erfolgen sollte. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebten die Antragsgegner das Ziel, die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückzuweisen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Antragsgegner verfolgen ihr Begehren nunmehr mit der Rechtsbeschwerde weiter. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Darstellungen in den Beschlüssen der Vorinstanzen Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Ohne Rechtsverstoß ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass zum einen in der Zeit bis 1998 eine konkludente Vereinbarung aller Wohnungseigentümer zustande gekommen war, wonach die Betriebskosten abweichend von der Teilungserklärung nach Quadratmetern abzurechnen sind, und dass zum anderen die Vereinbarung durch den Beschl. v. 17.7.2000 nicht aufgehoben wurde.
1. Soweit die Antragsgegner ihre weitere Beschwerde damit begründen, das LG habe rechtsirrig das Zustandekommen einer Abrechnungsvereinbarung bejaht, sind Fragen der Auslegung und der Beweiswürdigung betroffen, welche in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer begrenzten Prüfung unterliegen. Ob die Wohnungseigentümer die Teilungserklärung durch allseitige Vereinbarung geändert haben, ist Tatfrage (BayObLG v. 7.11.1985 – BReg. 2 Z 83/85, NJW 1986, 385). Ohne Rücksicht auf eigene Auslegungstendenzen oder sachliche Richtigkeit darf das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, ob die Willenserklärung überhaupt auslegungsfähig ist, ob die Auslegung denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden. Dies gilt nicht nur für die Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, sondern auch für die Auslegung der festgestellten Erklärung nach ihrem objektiven Er klärungswert, weil es für dessen Ermittlung auf die der Erklärungshandlung zugrundeliegenden Tatumstände ankommen kann (Keidel/Meyer-Holz, 15. Aufl., FGG, § 27 Rz. 49). Bei der Beweiswürdigung einschl. der tatsächlichen Würdigung des übrigen Akteninhaltes erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts darauf, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ferner darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungsgesetze verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, 15. Aufl., FGG, § 27 Rz. 42).
Ein von den Antragsgegnern gerügter Zirkelschluss unterfällt danach ebenso der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht wie die Frage, ob Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt worden sind (Keidel/Meyer-Holz, 15. Aufl., FGG, § 27 Rz. 42). Andererseits gilt: Zwingend oder nur naheliegend muss die Würdigung nicht sein. Solange die vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Beweismittel gezogene Schlussfolgerung möglich ist, kann sie in der dritten Instanz nicht mit Erfolg angegriffen werden. Mehr als das die getroffenen Feststellungen im Bereich des Möglichen liegen, wird nicht gefordert (BayObLG WE 1995, 342).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Überprüfung in jeder Hinsicht stand. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das LG seinen Überlegungen zutreffend zugrundegelegt, dass nach st. Rspr. eine die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung nicht allein daraus abgeleitet werden darf, dass über Jahre hinweg oder sogar seit Bestehen der Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnungen genehmigt wurden, in denen die Kosten abweichend von der G...