Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 22.08.2002; Aktenzeichen 318 T 198/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22.8.2002 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem OLG wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen die im Beschlusstenor näher bezeichnete Entscheidung des LG ist zulässig (§§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG), aber unbegründet. Im Ergebnis beruht der Beschluss des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die das Rechtsbeschwerdegericht in seiner Überprüfung beschränkt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 8 nebst Kellerräumen und Kfz-Stellplätzen sowie das Sondereigentum an den oberhalb der Wohnungen 7 und 8 im Dachgeschoss belegenen Hobbyräumen (vgl. § 2 Nr. 8 der Teilungserklärung - im Folgenden TE - v. 1.11.1983). Der TE zufolge hat die Wohnung eine Fläche von 142,87 qm bei einer Gesamtwohnfläche von 911,49 qm. Der Miteigentumsanteil des Antragstellers ist mit 190,82/1.000 angegeben.
In der Versammlung vom 12.4.2000 entschieden die vollzählig vertretenen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft einstimmig, dass die Wohnfläche der dem Antragsteller gehörenden Wohnung Nr. 8 wegen des Ausbaus im Dachgeschoss um 25 qm auf 167,82 qm erhöht wird und sich damit die Wohnfläche sämtlicher Wohnungen des Hauses auf 936,49 qm beläuft; diese neuen Wohnflächen sollten ab 1.1.2000 als Abrechnungsschlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten zugrundegelegt werden. Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt zu 50 % nach dem konkreten Verbrauch und zu 50 % nach der Wohnfläche.
Zwischen den Wohnungseigentümern ist streitig, in welchem Umfang der Antragsteller die Fläche oberhalb der Wohnungen 7 und 8 im Dachgeschoss ausgebaut hat. Am 10.5.2001 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung mit der Mehrheit der Stimmen unter TOP 9, einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Wohnung des Antragstellers auszumessen und die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen. Außerdem beschloss sie mehrheitlich unter TOP 12, die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit einer nach dem Messergebnis möglicherweise zu ändernden TE entstehen. Der Antragsteller hat u.a. diese Beschlüsse angefochten und einen Feststellungsantrag zu TOP 11 der Tagesordnung gestellt. Die Wohnungseigentümer haben im Wege des Gegenantrags verlangt, den Antragsteller zu verpflichten, einem Sachverständigen zu seiner Wohnung zum Zwecke der Vermessung Zutritt zu gewähren.
Das AG hat die Anfechtung und den Feststellungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4.12.2001 zurückgewiesen und dem Gegenantrag der Wohnungseigentümer stattgegeben.
Mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller sein Begehren wegen seiner Anfechtungsanträge zu TOP 9 und 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.5.2001 weiterverfolgt und sich gegen die Stattgabe des Gegenantrags gewendet. Er betont, dass er die in Rede stehende Dachgeschossfläche nur teilweise ausgebaut habe. Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 12.4.2000 stelle eine die Wohnungseigentümergemeinschaft bindende Vereinbarung dar, wonach die Ausbaufläche mit 25 qm zu Buche schlage. Wenn eine Neuvermessung angezeigt sei, so müssten alle Wohnungen neu vermessen werden, da die TE die Wohnflächen nur mit ca.-Angaben ausweise.
Gegen den der Beschwerde stattgebenden Beschluss des LG vom 22.8.2002, auf den verwiesen wird, haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 7.4.2003 und 14.10.2003 sowie 2.4.2004 im wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller bei Verkaufsangeboten für seine Wohnung die Fläche mit 219,10 qm angegeben habe, während sie nach der Teilungserklärung nur eine Wohnfläche von 142,87 qm aufweise und die Differenz auch nach Aufstockung um die beschlossenen 25 qm auf 167, 87 qm sehr groß sei. Die Erhöhung der Fläche um 25 qm habe nur vorübergehend für die Abrechnung der Warmwasser- und Heizkosten gelten sollen bis zur Neuvermessung der Wohnung des Antragstellers.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Schriftsätzen vom 10.7.2003, 28.1.2004 und 18.5.2004. Auf die genannten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II. Die von den Antragsgegnern angefochtene Entscheidung des LG ist im Ergebnis aufrechtzuerhalten.
Indessen vermag der Senat der Entscheidungsbegründung durch die Zivilkammer nicht zu folgen. Das LG hat die Anfechtung der Beschlüsse 9 und 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.12.2001 wegen Verstoßes gegen den im Wohnungseigentumsgesetz geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz für gerechtfertigt gehalten und deshalb auch den Gegenantrag der Wohnungse...