Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 278 F 94/18 HKÜ) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2018 (Az.: 278 F 94/18) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin (künftig Mutter) begehrt von dem Antragsgegner (künftig Vater) die sofortige Rückführung des gemeinsamen Kindes ... ..., geboren am ..., nach Serbien auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.06.2018 (Az.: 278 F 94/18) dem Antrag der Mutter auf Rückführung des gemeinsamen Kindes nach Serbien auf der Grundlage des HKÜ stattgegeben. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses, dem Vater am 20.06.2018 zugestellt, wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 22.06.2018, die er mit Schriftsatz vom 04.07.2018, beim Beschwerdegericht am selbigen Tag eingegangen, begründet hat.
Er vertritt die Auffassung, dass das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass das Kind 2/3 seiner Zeit bei dem Kindesvater und dessen Familie verbracht habe. Ferner habe es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2017 zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Betreuung ...s durch den Kindesvater, ...s Schwester, ...s Bruder und seiner Stiefmutter in Serbien stattgefunden habe, seien vom Gericht nicht beachtet worden.
Er ist ferner der Meinung, es liege weder eine widerrechtliche Entführung noch ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes im Sinne des HKÜ vor. Der Ablauf der Geschehnisse am 29.08.2018, dem Tag der Abreise von ... aus Serbien nach Deutschland, seien strittig. Er behauptet, die Mutter sei mit dem Verbringen des Kindes nach Deutschland und dem Aufenthalt von ... dort einverstanden gewesen. Jedenfalls sei eine Rückführung von ... zum jetzigen Zeitpunkt unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht möglich. Aufgrund seiner Angst vor einer Rückführung nach Serbien befinde ... sich zur Zeit in kindertherapeutischer Behandlung.
Das Bundesamt für Justiz beantragt im Namen der Mutter, die Beschwerde des Vaters vom 22.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2018 (AZ.: 278 F 94/ 18) zurückzuweisen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.08.2018 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 22. Juni 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.06.2018 (Az.: 278 F 94/18) ohne erneute mündliche Verhandlung auf seine Kosten zurückzuweisen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.
II. Die Beschwerde ist nach § 40 Abs. 2 IntFamRVG zulässig, insbesondere innerhalb von zwei Wochen eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Es liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Rückführung des Kindes ... nach Serbien gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ vor.
Der Kindesvater hat das gemeinsame Kind ... nach dem Urlaub in Serbien am 29.08.2017 widerrechtlich ohne die Zustimmung der nach serbischem Recht zumindest mitsorgeberechtigten Kindesmutter nach Deutschland verbracht. Entgegen der Auffassung des Vaters kommt es insoweit nicht auf den genauen Ablauf der Geschehnisse am 29.08.2017 an, insbesondere nicht darauf, ob das Kind vom Vater zum Kindergarten gebracht werden sollte oder nicht. Denn dem Vater war bei seiner - unstreitigen - Abreise mit ... am 29.08.2017 nach Deutschland bewusst, dass die Mutter hiermit nicht einverstanden war. Spätestens seit den unstreitigen Aufforderungen der Mutter im Frühjahr 2017, das zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland weilende Kind wieder nach Novi Sad zu bringen, und der Einschaltung der dortigen Sozialbehörden zur Rückführung, von der der Vater ebenfalls unbestritten Kenntnis hatte, allerspätestens aber mit der unstreitigen Mitteilung der Mutter im August 2017 an ihn, dass sie mit einer Schulanmeldung von ... in Deutschland nicht einverstanden war, war dem Vater bekannt, dass die Mutter die im Dezember 2016/Januar 2017 erteilte Zustimmung zur Ausreise und dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland widerrufen hatte. Eine erneute Zustimmung ist von ihr nicht erteilt worden. Soweit der Vater vorträgt, die Mutter habe gewusst, dass der Vater mit ... am 29.8.2017 wieder nach Hamburg reisen werde, wird dies von der Mutter bestritten und ist angesichts des von der Mutter bereits im Juli 2017 beim Gericht in Novi Sad eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens sowie ihrer Bemühungen seit dem Frühjahr 2017, eine Rückführung von ... zu erreichen, nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass ... am 29.08.2017 auch weiter beim Kindergarten in Novi Sad angemeldet war, was ebenfalls dafür spricht, dass die Mut...