Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 289 F 50/18 HKÜ) |
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind..., geb. am ... bis zum 30.4.2019 nach Polen zurückzuführen.
2. Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind ... an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.
3. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus diesem Beschluss gemäß § 44 Abs. 2 Internationales Familienverfahrensgesetz (IntFamRVG) die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000,- EUR sowie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Zum Vollzug von Ziff. 2 wird angeordnet:
a) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.
b) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.
c) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
5. Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich.
6. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rückführungskosten.
7. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,- festgesetzt, der Wert der Zwischenvereinbarung zum Umgang übersteigt den Wert der Hauptsache um 1 500 Euro.
Gründe
I Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 30.6.2008 geborenen Kindes .... Die Eltern sind mit Entscheidung vom 13.4.2013 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht wurde im Scheidungsverfahren auf die Kindesmutter übertragen. Das Gericht beschränkte die Ausübung des Sorgerechts durch den Kindesvater auf die allgemeine Erziehung und Ausbildung, insbesondere das Mitentscheiden bei der Schul- und Berufswahl sowie der ärztlichen Behandlung im Falle einer ernsthaften Krankheit. Dem Kindesvater stand in Polen ein gerichtlich festgelegtes Umgangsrecht mit seinem Sohn jeweils montags, mittwochs und freitags von 15 bis 18:00 Uhr und zusätzlich an Wochenenden zu.
Im September 2017 und nach einem längeren Besuch in Polen erneut im November 2017 verließ die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind den bisherigen Aufenthaltsort in Polen und lebt seitdem in Hamburg. Der Antragsteller war mit dem Umzug nicht einverstanden und ist es nach wie vor nicht.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts vom 26.11.2018 Bezug genommen.
Gegen den Beschluss vom 26.11.2018, zugestellt am 6.12.2018, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2018, eingegangen bei Gericht am 21. Dezember 2018, der eine Begründung enthielt, Beschwerde eingelegt.
Der Kindesvater trägt vor, die Kindesmutter habe sein Mitsorgerecht verletzt, die Voraussetzungen des Art. 12 HKÜ würden vorliegen und ein Ausnahmefall nach Art. 13 HKÜ sei nicht anzunehmen. Er, der Kindesvater, habe nach wie vor die im Scheidungsurteil zugesprochene Mitentscheidungsbefugnis. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts in Glogow vom 7.11.2018, gegen das auch Berufung eingelegt worden sei. Auch aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Glogow 5.7.2017 ergebe sich, dass die Kindesmutter für eine Fahrt mit dem Kind ins Ausland die Zustimmung des Vaters benötige. Dies habe auch das Gericht in Legnica in seiner Entscheidung vom 1.8.2018 bestätigt.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit infolge der zwischenzeitlichen Anmeldung des Kindes in Polen zur Schule ohne die Zustimmung der Kindesmutter sei nicht anzunehmen, da die Kindesmutter in Deutschland selbiges getan habe.
Letztlich sei auch kein Fall des Art. 13 Abs. 1 HKÜ anzunehmen. Soweit das Kind krank sei, gebe es auch in Polen eine medizinische Versorgung und Krankenhäuser. Dass O. von einer Rückführung nach Polen nicht begeistert sei, vermöge einen Ausnahmefall gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht zu begründen.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.11.2018 aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat in der Verhandlung mündlich vorgetragen, dem Kindesvater würde nur das Mitentscheidungsrecht in Belangen der Schul- und Berufswahl sowie bei ernsthaften Erkrankungen zu stehen, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Des Weiteren würden die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ vorliegen.
Der Verfahrensbeistand hat sich für eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes von O. ausgesprochen. Einen persönlichen Kontakt zwischen O. und dem Verfahrensbeistand hat es im gesamten Verfahren nur anlässlich der gerichtlichen Kindesanhörung gegeben.
Das Jugendamt hat sich den...