Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 289 F 120/17 HÜK)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 17.12.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 000 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des gemeinsamen Kindes ..., geboren am ... Die Kindesmutter und der Kindesvater waren nicht miteinander verheiratet und haben nach polnischem Recht die gemeinsame elterliche Sorge. Am 10.7.2017 ist die Kindesmutter mit ... nach Hamburg gereist.

Die Eltern streiten darüber, ob der Vater sein Sorgerecht in Polen ausgeübt hat, ob er damit einverstanden war, dass ... mit seiner Mutter nach Hamburg zieht und ob einer Rückführung Art. 13 HKÜ wegen einer Gefährdung des Kindeswohls entgegensteht.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts vom 1.12.2017 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss vom 1.12.2017, zugestellt am 6.12.2017, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.12.2017, eingegangen bei Gericht am 18.12.2017, der eine Begründung enthielt, Beschwerde eingelegt.

Die Kindesmutter trägt vor, der Kindesvater habe in Polen sein Sorgerecht nicht ausgeübt und vor der Reise nach Hamburg sein Einverständnis mit den Verbleib von ... in Deutschland erklärt. Darüber hinaus liege eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art. 13 Absatz b) HKÜ vor. Bei der Rückführung von ... ohne die Mutter nach Polen sei ein schwerer körperlicher oder seelischer Schaden zu erwarten. ... habe sich im Kindergarten eingelebt und der Mutter sei es aus finanziellen Gründen unmöglich nach Polen zurückzukehren und dort ein Sorgerechtsverfahren durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und der Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren nicht schriftlich vorgetragen.

II Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, aber begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht eine Rückführung des Kindes ... angeordnet.

Die elterliche Sorge für das Kind steht den Eltern nach polnischem Recht gemeinsam zu. Auch hat der Kindesvater die gemeinsame Sorge tatsächlich ausgeübt (Art. 3 b des Abkommens). Denn an die tatsächliche Ausübung des (Mit-) Sorgerechts werden keine großen Anforderungen gestellt. Es ist ausreichend, wenn der getrennt lebende Elternteil sein Mitsorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern pflegt. Beweispflichtig für die Nichtausübung der elterlichen Sorge wäre die Kindesmutter gewesen. Der Kindesvater hat bestritten, seine elterliche Sorge nicht auszuüben. Die Ausübung eines Umgangsrechtes zumindest alle 1 - 2 Wochen ist unstreitig, wobei es auf den wobei es auf den Umfang im Einzelnen nicht ankommt. Die Kindesmutter den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt.

Bei der Zustimmung zur Kindesverbringung handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand in Art. 13 I a) HKÜ, für den die Kindesmutter die Beweislast trägt. Den ihr obliegenden Nachweis hat die Kindesmutter nicht erbracht.

Ihr Vortrag zu einer Absprache mit dem Kindesvater ist hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort unsubstantiiert. An die Darlegung und den Nachweis einer Zustimmung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat eine Zustimmung bestritten. Gegen eine Zustimmung sprechen zudem mehrere tatsächlich Umstände, so

- die Tatsache, dass anlässlich des behaupteten Gesprächs, in dem die Zustimmung erteilt worden sein soll, die Frage der Fortsetzung des Umgangsrechts des Antragstellers nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Sprache gekommen ist,

- die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in Deutschland zu ihrem Lebensgefährten gezogen ist, mit dem sie bereits mehrere Monate vor dem Umzug liiert war und dies auch nicht zum Gegenstand des behaupteten Gesprächs über die Zustimmung gemacht hat,

- das Telefonat vom 29.6.2017, in dem die Antragsgegnerin erklärte "Nein, nur für eine Woche. Ich habe gar nicht mehr Urlaub."

Soweit die Kindesmutter vorträgt, eine Zustimmung sei insoweit erfolgt, als sie berechtigt gewesen sei, für den Fall einer erfolgreichen Arbeitssuche mit ... in Deutschland zu bleiben, steht dies den feststehenden Fakten, dass die Mutter lediglich zunächst einen 450 Euro Job im Reinigungsgewerbe angenommen hat und jetzt 911 Euro Brutto verdient, entgegen. Selbst die bei Annahme einer entsprechenden Abrede wären die Voraussetzungen der Abrede nicht erfüllt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist weiter die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Anordnung der Her...

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