Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 303 OH 2/16) |
Tenor
I. Es soll ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden und durch Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens insbesondere Beweis darüber erhoben werden,
ob die Behandlung der Antragstellerin im Rahmen der stationären Aufenthalte im ............... Westklinikum vom 17.02. bis 06.03.2013 und vom 14. bis 19.10.2013 nicht sachgerecht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist.
II. Ohne das Beweisthema in irgendeiner Form einschränken zu wollen, wird die Sachverständige gebeten, insbesondere die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist es bei der Antragstellerin nach den streitbefangenen medizinischen Behandlungen (insbesondere bzgl. der Operation am 18.02.2013 und der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlung bzw. Korrekturoperation vom 15.10.2013) zu folgenden Beschwerden und Gesundheitsfolgen gekommen:
- massiver Penishautüberschuss,
- subtotal noch vorhandene Glans
- ausgedehnte Narben im Vulva-Bereich,
- eingezogene Narbe an der linken großen Labie mit eingewachsenen Haaren,
- trichterförmiger Meatus urethrae,
- diffuser Harnstrahl,
- vollständige Glans mit einer Vielzahl von Narben, spitzkegelig, fast über der Harnröhre und Introitus vaginae verortet,
- großer Skrotallappen nach ventral-cranial geschwenkt mit ausgedehnter Vernarbung des Introitus bds.; Spitzenbereich ringförmig ulcerierte Narbe,
- Größe der Neovagina: 2,5 cm tief und 1 cm breit,
- postoperative massive Berührungs- und Belastungsschmerzen
- Auftreten von Herzrhythmusstörungen?
2. Ist bei der streitbefangenen medizinischen Behandlung (insbesondere bzgl. der Operation am 18.02.2013 und der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlung bzw. Korrekturoperation vom 15.10.2013) der medizinische Standard nicht eingehalten worden, insbesondere:
- entspricht die gewählte Operationsmethode vom 18.02.2013 nicht dem Standard,
- sind einzelne Operationsschritte (z.B. die Schnitttechnik) standardwidrig durchgeführt worden,
- ist aus dem Ergebnis der Operationen zu schließen, dass der hierbei zu beachtende medizinische Standard nicht eingehalten worden ist,
- wurde bei der Nachbehandlung nicht der medizinische Standard eingehalten, insbesondere indem nicht rechtzeitig auf den "krankhaften Zustand der Neovagina" der Antragstellerin reagiert wurde?
3. Wurden die medizinisch gebotenen Befunde nicht erhoben, insbesondere:
- wurden die medizinisch gebotenen Befunde vor der Operation am 18.02.2013 nicht erhoben,
- wurden nach der Operation vom 18.02.2013 die gebotenen Befunde in Bezug auf die Neovagina nicht erhoben,
- wurden erhobene Befunde anlässlich des ersten stationären Aufenthalts fundamental falsch diagnostiziert,
- wurden die medizinisch gebotenen Befunde vor der Operation am 15.10.2013 nicht erhoben,
- wurden nach der Operation vom 15.10.2013 die gebotenen Befunde in Bezug auf die Neovagina nicht erhoben,
- wurden erhobene Befunde anlässlich des zweiten stationären Aufenthalts fundamental falsch diagnostiziert?
4. Hätte sich (insbesondere bzgl. der Operation am 18.02.2013 und der sich anschließenden Nachbehandlung bzw. Korrekturoperation vom 15.10.2013) bei der gebotenen, aber standardwidrigen unterbliebenen Erhebung der medizinisch erforderlichen Befunde mit Wahrscheinlichkeit ein Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als schlicht nicht nachvollziehbar darstellen würde und diese Standardabweichung generell geeignet gewesen wäre, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen?
5. Für den Fall, dass die Sachverständige Versäumnisse des Antragsgegners zu 2) bzw. der Ärzte oder sonstiger Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) oder ihnen anzulastende Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst feststellt:
Wie schwerwiegend sind die festgestellten Fehler? Handelt es sich hierbei jeweils oder in der Gesamtschau um grobe Behandlungsfehler, d.h. um solche, die aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar erscheinen, weil sie einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) bzw. dem Antragsgegner zu 2) schlechthin nicht hätten unterlaufen dürfen?
6. - entfällt, Zurückweisung der sofortigen Beschwerde -
7. - entfällt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens -
8. - entfällt, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens -
9. Ist die gewählte Behandlungsmethode anlässlich der Operationen vom 18.02.2013 und 15.10.2013 eine medizinische Außenseitermethode bzw. eine Neulandmethode gewesen?
10. Welche allgemeinen Risiken bestehen für den Patienten bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung (bzgl. der Operationen am 18.02.2013 und am 15.10.2013 und/oder der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlungen im Hause der Antragsgegner)?
11. Wie hoch war das Misserfolgsrisiko bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung, wie hoch die Erfolgsaussichten (bzgl. der Operationen am 18.02.2013 und am 15.10.2013 und der sich anschließenden ärztlichen Nachbehandlungen im Hause der Antragsgegner)?
12. Gab es zu dem gewählten Vorgehen echte medizinische...