Normenkette
AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 16; GG Art. 3, 14
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 414 O 41/09, 414 O 46/09) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die beim LG Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, unter den Geschäftsnummern 414 O 41/09 und 414 O 46/09 erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 16.6.2009 über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung sowie Herabsetzung des bedingten Kapitals (TOP 11) der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und etwaige Mängel des Beschlusses die Wirkung seiner Eintragung unberührt lassen.
Es wird festgestellt, dass die beim LG Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, unter den Geschäftsnummern 414 O 41/09, 414 O 45/09, 414 O 46/09 und 414 O 47/09 erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 16.6.2009 über die Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsplans vom 4.5.2009 zwischen der T. AG und der E. B. AG, Wien, Österreich (TOP 12) der Ausstellung der Bescheinigung gem. Art. 25 Abs. 2 SE-VO nicht entgegenstehen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt 2/11 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/11 der Gerichtskosten. Die Antragsgegner zu 9) und 11) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und je 1/22 der Gerichtskosten. Die Antragsgegner zu 1) bis 8) und 10) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je 1/11.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin - einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg - fasste am 16.6.2009 zu TOP 11 den Beschluss, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung sowie Herabsetzung des bedingten Kapitals (TOP 11) durchzuführen. Desweiteren wurde unter TOP 12 die Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsplans vom 4.5.2009 zwischen der T. AG und der E. B. AG, Wien, Österreich beschlossen.
Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 11 haben die Antragsgegner zu 1) bis 8) und 10) beim LG Hamburg Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Antragstellerin eingereicht (414 O 41/09 und 414 O 46/09); hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 12 haben sämtlich Antragsgegner Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben (414 O 41/09, 414 O 45/09, 414 O 46/09 und 414 O 47/09).
Die Antragstellerin ihrerseits hat am 7.9.2009 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf Freigabe und Unbedenklichkeitserklärung eingereicht. Sie begründet ihre Anträge allein damit, dass die Antragsgegner nicht nachgewiesen haben, dass sie seit der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung Aktien im Wert von mindestens 1.000 EUR halten.
II.1. Die Anträge sind (im Wesentlichen) zu lässig.
TOP 11 betrifft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender ordentlicher Kapitalherabsetzung sowie Herabsetzung des bedingten Kapitals. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§ 207 AktG) bzw. Kapitalherabsetzung (§ 222 AktG) i.S.d. § 246a AktG, so dass der Antrag zulässig ist. Allerdings haben die Antragsgegner zu 9) und 11) keine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen TOP 11 erhoben, so dass dem Antrag hinsichtlich dieser beiden Antragsgegner das Feststellungsinteresse fehlt; insoweit ist der Antrag unzulässig.
TOP 12 betrifft eine Verschmelzung der Antragstellerin mit der österreichischen E. B. AG zu einer Europäischen SE. Der diesbezügliche Antrag ist gem. § 16 Abs. 3 UmwG zulässig, welcher gem. Art. 18, 25 SE-VO (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, Schlussanhang V) auch auf Verschmelzungsbeschlüsse nach der SE-VO Anwendung findet. Soweit der Antragsgegner zu 11) geltend macht, die Antragstellerin trage vor dem LG vor, dass die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, steht dies der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, da der Streit der Parteien über die Rechtshängigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im hiesigen Verfahren keine Auswirkungen auf das Feststellungsinteresse hat; die Antragsgegnerin zu 11) vertritt in dem Hauptsacheverfahren ja gerade die Auffassung, dass ihre Klage ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
2. Die Anträge sind auch begründet.
a. Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag bezüglich TOP 11. Nach § 246a Abs. 2 Ziff. 2 AktG haben die Anfechtungskläger binnen einer Woche nach Zustellung des Antrages nachzuweisen, dass sie seit der Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 halten. Ein solcher Nachweis ist nicht erfolgt und kann nach dem Vortrag der Antragsgegner auch nicht erfolgen, da sie die erforderliche Zahl von Aktien nicht halten. Soweit sich die Antragsgegner darauf berufen, wegen der notwendigen Streitgenossenschaft müsse es reichen, wenn die Anfechtungskläger zusammen den Wert von 1.000 EUR erreichen würden, kann de...