Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit eines Freigabeverfahrens
Normenkette
AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3, 14
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 419 O 55/09) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (LG Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.6.2009 zu TOP 8 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung und den Ausschluss des Bezugsrechts der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (LG Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.6.2009 zu TOP 10 über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit M S GmbH, Rangsdorf, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
3. Die Antragsgegner haben jeweils ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg, die Beklagten sind Aktionäre. Am 10.6.2009 fand im CCH-Congress Center in Hamburg die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt.
Gegenstand der Beschlussfassungen der Hauptversammlung waren u.a. unter TOP 8 die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung sowie der Ausschluss des Bezugsrechts und unter TOP 10 die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der M S GmbH, Rangsdorf, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Antragstellerin. Die Beschlussfassung zu TOP 8 erfolgte mit 98,85 %, diejenige zu TOP 10 mit 99,94 %. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Hauptversammlung vom 10.6.2009 (Anl. ASt 2) verwiesen.
Die Antragsgegner haben u.a. gegen die zum TOP 8 und TOP 10 gefassten Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen vor dem LG Hamburg erhoben (Az.: 419 O 55/09 - Klagschrift: Anl. ASt 3).
Die Antragstellerin behauptet, allein der Antragsgegner zu 2) habe an der Hauptversammlung vom 10.6.2009 teilgenommen, die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) hätten weder persönlich an der Hauptversammlung teilgenommen noch seien sie entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes vertreten gewesen, wie sich dem Teilnehmerverzeichnis (Anl. ASt 4) entnehmen lasse.
Das Grundkapital der Gesellschaft betrage aktuell 398.088.928 EUR und sei eingeteilt in 398.088.928 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. 1 EUR je Aktie. Der Antragsgegner zu 2) sei mit nur zweimal 5 Aktien an dem Grundkapitel beteiligt, d.h. mit nominal 10 EUR und einer Beteiligungsquote von 0,0000025 % - diese Angaben sind unstreitig.
Der Freigabeantrag sei schon gem. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG begründet, darüber hinaus seien die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Wegen der Ausführungen der Antragstellerin zur Unbegründetheit der Anfechtungsklagen wird auf die Antragsschrift vom 14.9.2009 (Seiten 12 ff., Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (LG Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.6.2009 zu TOP 8 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Änderung von § 5.3 der Satzung und den Ausschluss des Bezugsrechts der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (LG Hamburg, 19. Kammer für Handelssachen, Az.: 419 O 55/09) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.6.2009 zu TOP 10 über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit M S GmbH, Rangsdorf, der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
Sie halten die neu geschaffene Regelung des § 246a Abs. 2 AktG für verfassungswidrig. Für die nicht im Aufsichtsrat vertretenen Aktionäre müsse ein geeignetes und effektives Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehen. Die Anfechtungsklage sei das Instrument der Aktionäre zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit, ohne eine wirksame Anfechtungsklage wäre auch gerade die Kontrolle von Großaktionären faktisch unmöglich. Infolge dessen seien sowohl die Festle...